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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 86/98
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO § 223
BRAO § 223 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 86/98

vom

21. Juni 1999

In dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 21. Juni 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen in Frankfurt am Main vom 6. Juli 1998 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 25. April 1994 wurde die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht D. widerrufen, weil der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 20. November 1997 zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist rechtskräftig (vgl. Senatsbeschl. v. 12. April 1999 - AnwZ (B) 62/98) [als Anl. anbei]. Mit Schreiben vom 17. Februar 1998 teilte der Präsident des Landgerichts D. dem Antragsteller mit, daß er in den Anwaltslisten des Amtsgerichts D. gelöscht worden sei.

Dagegen hat der Antragsteller den Anwaltsgerichtshof angerufen mit dem Antrag, unter Aufhebung der "Verfügung" vom 17. Februar 1998 festzustellen, daß er weiterhin als bei dem Landgericht D. zugelassener Rechtsanwalt praktiziere. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mit Beschluß vom 6. Juli 1998 als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

Die Vollzugsmaßnahme der Löschung in der Anwaltsliste ist nach § 223 BRAO beim Anwaltsgerichtshof anfechtbar (Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 36 Rdnr. 3). Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entscheidung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Ende der Entscheidung

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