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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: AnwZ (B) 87/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 426 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 87/98

vom

20. August 1999

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 20. August 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats vom 21. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Durch die Verhandlung in Abwesenheit der Antragstellerin wurde deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Sie hatte sowohl vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit zum Vortrag. Sie hat diese Gelegenheit schon vor ihrer Erkrankung nicht in ausreichendem Maße genutzt. Später hat sich - obwohl die Frist zur Beschwerdebegründung, wie beantragt, verlängert wurde - daran nichts geändert. Als der Antragstellerin auf ihr weiteres Fristverlängerungsgesuch die Ladung zum Termin am 21. Juni 1999 zugestellt wurde, konnte sie daraus entnehmen, daß ihrer Beschwerdebegründung nur bis zum Termin entgegengesehen würde. Die Darlegungen über die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin blieben stets vage; behauptete Schuldtilgungen wurden nicht belegt. Zahlungen der Sparkasse Bruchsal-Bretten an die Geschädigten, auf die sich die Antragstellerin beruft, vermögen sie nicht zu entlasten, wenn sie - was naheliegt - neben der Sparkasse als Gesamtschuldnerin gehaftet hat und nunmehr der Regreßforderung der Sparkasse ausgesetzt ist (§ 426 Abs. 2 BGB). Nach der Behauptung der Antragstellerin hat sie anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, die jedoch "die eigene Anwesenheit im Termin nicht ersetzen" könne. Umgekehrt kann aber auch die eigene Anwesenheit im Termin substantiierten Vortrag nicht ersetzen. Daß die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung substantiierten Vortrag halten werde, wurde nicht geltend gemacht. Weshalb "die erforderliche Information dem Kollegen noch nicht vollständig überbracht werden" konnte, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Sie hat auch nicht mitgeteilt, wann sie sich voraussichtlich in der Lage sehe, einen Termin vor dem Senat wahrzunehmen. Unter diesen Umständen hätte eine Verlegung des Termins nicht verantwortet werden können, weil die Gefährdung der rechtsuchenden Bevölkerung dadurch auf unabsehbare Zeit perpetuiert worden wäre.

Ende der Entscheidung

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