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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: AnwZ 1/03 (1)
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 42
ZPO § 42
ZPO § 48
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ 1/03

vom 17. Februar 2005

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff

am 17. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Selbstablehnung der Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. wird für begründet erklärt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 18. Juli 2003, durch den sein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof abgelehnt worden ist (§ 170 BRAO).

Die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über den Antrag berufene Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof Dr. H. hat mit dienstlicher Erklärung vom 3. Dezember 2004 mitgeteilt, sie sehe sich für befangen an, in dieser Sache mitzuwirken, da es um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof gehe und sie dieser Anwaltschaft angehöre.

Die Beteiligten haben von der Anzeige der Rechtsanwältin Kenntnis erhalten. Der Antragsteller hat mitgeteilt, daß er sich der Bitte anschließe, einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Kollegen als anwaltlichen Beisitzer heranzuziehen.

Auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 42 BRAO kann sich ein Richter - Berufsrichter oder anwaltlicher Beisitzer - der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Verfahren der Selbstablehnung richtet sich nach § 48 i.V.m. § 42 ZPO (BGHZ 46, 195; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdn. 16). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von der Rechtsanwältin Dr. Hauger angezeigten Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen (§§ 48, 42 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach dem Inhalt der dienstlichen Erklärung vom 3. Dezember 2004 der Fall.

Ende der Entscheidung

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