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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: AnwZ(B) 29/00
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 29/00

vom

2. April 2001

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 2. April 2001 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. April 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts M. vom 20. Juli 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls, der schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung vollständig und zutreffend dargetan.

Nach wie vor ist nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund entfallen wäre (vgl. zu den Voraussetzungen Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59). Der Antragsteller ist weiterhin mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Einen Nachweis, daß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nunmehr wieder geordnet sind, hat er nach wie vor nicht geführt. Ein weiteres Zuwarten kommt nach wiederholter Belehrung des Antragstellers über seine Nachweispflicht nicht in Betracht.

Schließlich steht die in Fällen des Vermögensverfalls regelmäßig anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in Frage. Mittlerweile ist der Antragsteller nicht nur wegen Untreue zum Nachteil einer Mandantin, sondern auch wegen falscher Versicherung an Eides statt, begangen im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren, rechtskräftig bestraft, und zwar in beiden Fällen, jeweils bei Annahme der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu Freiheitsstrafe mit Bewährung.



Ende der Entscheidung

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