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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 41/06
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 41/06

vom 16. April 2007

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 16. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2006 wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung der Antragsgegnerin, durch welche die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen worden war, zurückgewiesen. Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist dem Beschwerdeführer am 15. März 2006 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist beim Anwaltsgerichtshof erst am 5. April 2006 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 19. April 2006 hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. Er hat darin vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 23. März 2006 Beschwerde gegen den Beschluss erhoben und dieses Schreiben am selben Tag, einem Freitag, zur Post gegeben. Bei normalem Postgang habe er davon ausgehen können, dass diese Beschwerde das Gericht fristgerecht vor dem 29. März 2006 erreichen würde.

Die an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) ist wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) als unzulässig zu verwerfen, denn das form- und fristgerecht eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsteller ist unzulässig.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 40 Abs. 4 BRAO). Zwar trägt er vor, er habe das Beschwerdeschreiben rechtzeitig mit der Post abgesandt. Das Vorbringen ist aber nicht glaubhaft gemacht. Es wird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich gemacht. Der Antragsteller, der vom Senat mehrfach auf das Erfordernis einer Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes hingewiesen wurde, hat hierauf nicht reagiert. Ihm kann daher nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Die sofortige Beschwerde ist danach unzulässig.

Ende der Entscheidung

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