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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 17/98
Rechtsgebiete: BRAO, BGB, StGB


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO § 8a
BRAO § 15
BRAO § 7 Nr. 7
BRAO § 15 Satz 2
BGB § 6 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1896 Abs. 1
StGB § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 17/98

vom

14. Februar 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, die Rechtsanwältin Dr. Christian und den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich

am 14. Februar 2000 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1997 und die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 1997 aufgehoben.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der am 12. November 1930 geborene Antragsteller ist seit März 1961 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht D. zugelassen.

Mit Verfügung vom 29. November 1995 hat der Präsident des Oberlandesgerichts D., der frühere Antragsgegner, dem Antragsteller gemäß §§ 8a, 15 BRAO aufgegeben, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, weil erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, daß ein Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO in Betracht komme. Nachdem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Verfügung ohne Erfolg geblieben ist, hat der Antragsteller ein ärztliches Gutachten des mit der Verfügung vom 29. November 1995 zum Gutachter bestimmten Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. O. vom 8. November 1996 vorgelegt. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller wegen krankhafter Persönlichkeitsstörungen nicht in der Lage sei, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Mit Verfügung vom 14. April 1997 hat der frühere Antragsgegner daraufhin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben, es sei denn, daß sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Die Vorschrift setzt dabei - ebenso wie § 7 Nr. 7 BRAO - nicht voraus, daß der Rechtsanwalt geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des früheren § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB, geistig oder seelisch behindert im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die körperlichen oder geistigen Mängel solcher Art und so erheblich sind, daß er deswegen zur ordnungsmäßigen Berufsausübung - also insbesondere zur sachgemäßen und sorgfältigen Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden - dauernd außerstande ist (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95 - BRAK-Mitt. 1996, 74; vgl. Hagen, Festschrift für Pfeiffer S. 930). Soweit nicht der Vermutungstatbestand des § 15 Satz 2 i.V. mit § 8a BRAO eingreift, kommt ein Widerruf nur beim vollen Nachweis dieser Voraussetzungen in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 8/92 - BRAK-Mitt. 1992, 217; vgl. Feuerich/Braun, BRAO 4. Aufl. § 14 Rdn. 29); im vorliegenden Falle fehlt es an diesem Nachweis.

2. a) Zwar ist mit der Widerrufsverfügung des früheren Antragsgegners ein Verhalten des Antragstellers bei der Berufsausübung aufgezeigt worden, das - bereits seit 1975 - zu Rügen, vor allem aber auch mehrfach zu anwaltsgerichtlichen Maßnahmen und strafrechtlichen Verfahren wegen Beleidigung geführt hat. Jenes Verhalten ist durchgängig dadurch gekennzeichnet, daß der Antragsteller in der Auseinandersetzung mit Verwaltungs- oder Justizbehörden oder mit gerichtlichen Entscheidungen bei Geltendmachung seiner Auffassung den Rahmen sachlicher Kritik nicht gewahrt hat. Die Entscheidungs- oder Verfahrenskritik, die Auseinandersetzungen mit anderen Standpunkten äußerte sich vielmehr - wie die in der Widerrufsverfügung angeführten Einzelfälle belegen - in überzogenen, unsachlichen und provozierenden verbalen Attacken, die zudem häufig geeignet waren, den von der Kritik Betroffenen in seiner Ehre zu verletzen. Diesem Verhalten des Antragstellers kommt - gerade wegen seiner Häufigkeit und Auffälligkeit - zwar Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, ob die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gegeben sind; allein damit ist der Widerrufsgrund aber nicht nachgewiesen. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zielt nicht darauf, solche Rechtsanwälte aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, die durch wiederholte Verletzung des Sachlichkeitsgebots (§ 43a Abs. 3 BRAO) den Ablauf einer geordneten Rechtspflege erschweren (vgl. Hagen, aaO S. 931 ff.); dem muß mit berufsrechtlichen oder - soweit die Grenzen von Straftatbeständen überschritten sind - mit strafrechtlichen Mitteln begegnet werden. Im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist vielmehr entscheidend, ob das aufgezeigte Verhalten Folge und Ausdruck eines so erheblichen geistigen Mangels ist, daß der Antragsteller deswegen zur ordnungsmäßigen Berufsausübung außerstande ist. Das vermag der Senat mit der zur Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit nicht festzustellen.

b) Zwar ist der vom früheren Antragsgegner bestimmte Sachverständige Dr. O. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, der Antragsteller sei infolge geistiger Mängel zur ordnungsmäßigen Berufsausübung nicht mehr in der Lage. Er hat im Antragsteller eine unflexible und in der Argumentation starre Persönlichkeit erkannt. Der Antragsteller setze sich nicht mit sich auseinander und projiziere die Schwierigkeiten, die er mit sich selbst habe, auf andere. Dabei verfalle er zunehmend in eine querulatorische und paranoid anmutende Verhaltensweise. Er betrachte sich als Opfer und fühle sich aufgefordert, sich gegen das vermeintliche Unrecht zur Wehr setzen zu müssen. Beim Antragsteller lägen - diagnostisch eingeordnet - hochgradige Persönlichkeitsauffälligkeiten mit Krankheitswert vor; er sei offensichtlich nicht in der Lage, Korrekturen in seinem Verhalten vorzunehmen.

Demgegenüber ist der vom Senat mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens beauftragte Sachverständige Prof. Dr. F. zwar auch zu der Einschätzung gelangt, daß beim Antragsteller Persönlichkeitsauffälligkeiten festzustellen seien. Diese erreichten jedoch nach Grad und Ausmaß nicht das Gewicht einer Persönlichkeitsstörung. Auch wenn man eine quantifizierende Einschätzung der Persönlichkeitsauffälligkeiten vornehme, lägen die Auffälligkeiten deutlich unterhalb der Schwelle, wie sie bei Probanden mit Persönlichkeitsstörungen aufgefunden würden. Bei einer Interpretation des Verhaltens des Antragstellers müßten dessen introvertierte, sensible Persönlichkeit, seine Hemmungen, seine Kontaktschwäche berücksichtigt werden. Diese Persönlichkeit des Antragstellers, vor allem seine soziale Beziehungslosigkeit, stehe einem adäquaten Umgang mit beruflich erlebten Niederlagen im Wege. Das führe dazu, daß sich der Antragsteller teilweise in Schriftsätzen oder mündlichen Äußerungen im Ton vergreife, sozusagen als Katalysator, als Ventil seines Zorns. Dabei handele es sich aber gerade nicht um den Ausfluß eines geistigen Mangels, sondern um ein bewußtes und gezieltes Verhalten, um - wenn auch in inadäquater Form - einen als berechtigt empfundenen Standpunkt zu vertreten. Der Antragsteller handele also nicht zwanghaft; er sei - im Sinne der §§ 20, 21 StGB - voll steuerungs- und einsichtsfähig.

c) Beide Gutachter gehen mithin zwar davon aus, daß beim Antragsteller Persönlichkeitsauffälligkeiten festzustellen sind, sie differieren aber in der Bewertung, ob diese bereits als - krankhafte - Persönlichkeitsstörung einzuordnen sind. Für die im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorzunehmende Beurteilung steht jedoch nicht im Vordergrund, ob und wann bei einer Häufung auffälliger Persönlichkeitszüge aus psychiatrischer Sicht von einer Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden kann, entscheidend ist vielmehr, ob sich darin ein geistiger Mangel ausdrückt, der die weitere ordnungsmäßige Berufsausübung durch den Rechtsanwalt dauerhaft hindert. Dafür ist hier mit Blick auf das mit der Widerrufsverfügung konkret aufgezeigte Verhalten des Antragstellers vor allem von Bedeutung, ob dieses als Ausfluß und Folge der von beiden Sachverständigen festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten - also als ein deshalb zwanghaftes Verhaltensmuster, dem sich der Antragsteller nicht entziehen kann - gedeutet werden muß. Denn in diesem Falle wirkten die Persönlichkeitsauffälligkeiten unmittelbar in die berufliche Tätigkeit des Antragstellers hinein und hinderten ihn daran, sie ordnungsmäßig auszuüben. Daß dies der Fall ist, kann aber unter Berücksichtigung der Gutachten beider Sachverständiger - an deren Sachkunde der Senat nicht zweifelt - nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Wenngleich der Sachverständige Dr. O. auch in seiner Anhörung durch den Senat daran festgehalten hat, daß beim Antragsteller jedenfalls so gravierende Persönlichkeitsauffälligkeiten vorlägen, daß dieser außerstande sei, den Anwaltsberuf ordnungsmäßig auszuüben, steht dem die vom Sachverständigen Prof. Dr. F. in der Anhörung bestätigte Einschätzung entgegen, daß auch die Summe der feststellbaren Auffälligkeiten nicht die Annahme rechtfertige, das Verhalten des Antragstellers stelle sich als Folge eines geistigen Mangels dar. Diese unterschiedliche Würdigung der Sachverständigen macht deutlich, daß die beim Antragsteller festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten einem Grenzbereich zuzuordnen sind, der unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich der Annahme eines - schon oder noch nicht - krankhaften Verhaltens erfahren kann. Die daraus resultierende Unsicherheit in der Beurteilung, die auch durch Einholung eines weiteren Gutachtens nicht behoben werden kann, darf - insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere des hier in Rede stehenden Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG - nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Vielmehr fehlt es bei dieser Sachlage an dem gesicherten Nachweis, daß in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gegeben sind. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes und die Widerrufsverfügung des früheren Antragsgegners waren deshalb aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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