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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 32/99
Rechtsgebiete: BRAO, KO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F.
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8 a.F.
KO § 107 Abs. 2
ZPO § 915
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 32/99

vom

28. März 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. v. Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 28. März 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 26. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die 1954 geborene Antragstellerin ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 6. November 1998 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126).

b) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich die Antragstellerin in Vermögensverfall. Gegen sie war bereits am 16. April 1998 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden, der zu ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis führte (§§ 901, 915 ZPO). Damit stritt schon die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbs. BRAO a.F. für den Vermögensverfall. Darüber hinaus war es in der Zeit vor Erlaß der angegriffenen Verfügung aber auch zu zahlreichen Vollstreckungsverfahren gegen die Antragstellerin gekommen. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren, hat die Antragstellerin nicht widerlegt.

2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden.

a) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht nicht ausgegangen. Das gilt schon deshalb, weil am 19. November 1998 - und damit während des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - ein weiterer Vollstreckungshaftbefehl gegen die Antragstellerin erlassen und sie zudem in zwei weiteren Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden war. Trotz teilweise erfolgter Schuldentilgung und bei Berücksichtigung der bei der Antragstellerin noch vorhandenen Vermögenswerte konnte deshalb von einem zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes keine Rede sein.

b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens. Gegen die Antragstellerin sind noch nach der angefochtenen Entscheidung am 1. März 1999 Vollstreckungshaftbefehle ergangen (AG H. 52 M (H) 937/98 und 52 M (H) 965/98); sie ist auch derzeit noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Gegen sie sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet (AG H. 95 C 3647/99) und Schuldtitel erwirkt worden (AG H. 99 C 5343/99 über 5.534,73 DM; LG H. 8 O 242/99 über 50.000 DM). Die Antragstellerin hat zwar im Beschwerdeverfahren die Tilgung von weiteren Forderungen nachgewiesen, es jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen an einer vollständigen Übersicht über ihre Vermögensverhältnisse unter Beifügung der entsprechenden Nachweise fehlen lassen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage, inwieweit die Antragstellerin die ihr nach ihrem Vortrag von ihrer Mutter zur Verfügung gestellten Darlehen in Anspruch genommen hat. Es bleibt deshalb ungeklärt und nicht ausreichend belegt, daß mit den vorhandenen Mitteln die jetzt noch offenen Forderungen ausgeglichen werden können. Was schließlich den Nachweis der Einkommensverhältnisse anlangt, ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Antragstellerin nicht Einsicht in die nach ihrem Vortrag beschlagnahmten Unterlagen hätte verschaffen können. Eine nachhaltige Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin und damit ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes können deshalb nach wie vor nicht festgestellt werden.

Ende der Entscheidung

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