Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2000
Aktenzeichen: AnwZ B 73/99
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ (B) 73/99

vom

6. November 2000

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 6. November 2000 nach mündlicher Verhandlung beschlossen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 26. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 22. Januar 1999 hat die damalige Antragsgegnerin, die Präsidentin des Oberlandesgerichts , seine Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit weiterer Verfügung vom 2. Februar 1999 deren sofortige Vollziehung angeordnet. Dagegen hat der Rechtsanwalt Antrag auf gerichtliche Entscheidung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Antrags gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 20. April 1999 die aufschiebende Wirkung des Antrags zunächst für drei Monate wiederhergestellt, diesen Zeitraum später verlängert. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat er mit Beschluß vom 26. Oktober 1999 zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat jedoch keinen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.). Diese Voraussetzungen lagen, wie der Senat durch eigene Sachprüfung festgestellt hat, für den Zeitpunkt, zu dem die Widerrufsverfügung erlassen wurde, vor.

In der Widerrufsverfügung sind für die Zeit von 1994 bis 1998 22 Vorgänge aufgeführt worden, bei denen der Antragsteller, teilweise auch kleine Beträge, jeweils erst nach Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gezahlt hat. Der Antragsteller hat angegeben, er sei jeweils zahlungsfähig gewesen, habe aber bewußt die Vollstreckungsmaßnahmen abgewartet. Denn durch die Zahlung im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen habe er gleichsam "unter Vorbehalt" gezahlt und damit Zeit gewonnen, zu "überlegen und zu überprüfen, wie und ob auch unter Beachtung etwaiger sich ändernder Rechtsprechung, Gegenansprüche oder Rückzahlungsansprüche bestehen und geltend gemacht werden sollen". Gegen diese für sich schon wenig überzeugenden Angaben des Antragstellers, diese Vorgehensweise gewählt zu haben, weil er Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderungen hatte, spricht aber nicht nur, daß den Forderungen ganz unterschiedliche Rechtsverhältnisse zugrunde lagen - u.a. handelt es sich um Gerichtskosten, festgesetzte Rechtsanwaltskosten, geltend gemachte Mietrückstände; den Vorgängen läßt sich auch entnehmen, daß etwa für den angemahnten Notarkammerbeitrag 1995 - nach Angaben des Antragstellers wegen eines urlaubsbedingten Versehens - zunächst ein ungedeckter Scheck übergeben wurde, vereinbarte Ratenzahlungen nicht immer fristgerecht erbracht worden sind (Vorgang G. ) und zweckbestimmte Fremdgelder nicht unverzüglich weitergeleitet oder wegen unberechtigter Gebührenforderungen zurückbehalten worden sind, so daß es zu Klagen der früheren Mandanten gekommen ist (u. a. Vorgänge M. , U. , S. , G. , C. ). Schon dieses Verhalten legt den Schluß nahe, daß die Vollstreckungsmaßnahmen jedenfalls auch in ungeordneten Vermögensverhältnissen und Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers begründet waren. Darüberhinaus bestanden zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erhebliche Steuerrückstände. Auch die laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete der Antragsteller nicht. Das Finanzamt hatte im Februar 1997 für Umsatzsteuer- und Lohnsteuerrückstände eine Sicherungshypothek in Höhe von 152.439,96 DM auf einem Grundstück des Antragstellers eintragen lassen und - nachdem bei einer angeordneten Zwangsversteigerung lediglich ein Gebot von ca. 105.000 DM abgegeben worden war - am 11. Dezember 1998 Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (wegen Steuerforderungen in Höhe von ca. 180.000,-- DM) gestellt. Das Grundstück war zudem mit Grundschulden für die Volksbank belastet, die mit ca. 45.000,-- DM valutierten. Selbst wenn die Steuerschulden sich letztlich als geringer darstellten - nach Angaben des Antragstellers ca. 100.000,- DM -, bestanden damit zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung jedenfalls Schulden gegenüber dem Finanzamt und der Volksbank in Höhe von ca. 145.000,-- DM. Zwar war der Antragsteller Eigentümer des genannten Grundstücks, dessen Wert mit ca. 250.000,-- DM geschätzt worden war. Inwieweit eine Verwertung zur Deckung der Schulden führen würde, war völlig unsicher. Immerhin sprach das vorangegangene Zwangsversteigerungsverfahren dafür, daß das Grundstück nur weit unter dem geschätzten Wert zu veräußern war. Daß das Grundstück zwischenzeitlich an den Bruder des Antragstellers für 150.000,- DM verkauft worden ist, widerlegt dies nicht.

Durch diese ungeordneten Vermögensverhältnisse waren die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet, weil das Finanzamt nicht gehindert war, auch auf die Geschäftskonten des Antragstellers zuzugreifen, wie es andere Gläubiger zuvor auch schon getan hatten (u. a. Vorgang S. , C. ).

Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen. Ein solcher zweifelsfreier Wegfall ist aber bisher nicht belegt.

Allerdings hat die Volksbank mit Schreiben vom 10. Februar 1999 Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschulden über 120.000,-- DM erteilt, wenn die Zahlung von 45.000,- DM zuzüglich Tageszinsen von 15,-- DM auf ein von ihr benanntes Konto sichergestellt sei. Auch das Finanzamt hatte gegenüber dem Notar mit Schreiben vom 16. Februar 1999 bei Sicherstellung einer Zahlung von 100.000,-- DM die Löschung der Sicherungshypothek bewilligt. Zwischenzeitlich hat es den Antrag auf Zwangsversteigerung und auf Eröffnung des Konkursverfahrens zurückgenommen. Nach den Angaben des Antragstellers ist der Kaufvertrag über das Grundstück nunmehr abgewickelt und der Bruder des Antragstellers Eigentümer des Grundstücks geworden. Auch wenn danach davon ausgegangen werden kann, daß die Hauptgläubiger weitgehend befriedigt worden sind, steht der Annahme, die Vermögensverhältnisse des Antragstellers seien nunmehr wieder geordnet, entgegen, daß es auch im laufenden Beschwerdeverfahren zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen ist, so aus einem Urteil des Landgerichts über 6.707,34 DM (Zwangsvollstreckungssache F. ) und dem Kostenfestsetzungsbeschluß in dieser Sache über 2. 956,05 DM - nach den Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung inzwischen durch Zahlung erledigt - sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß über 2.765,09 DM (Zwangsvollstreckungssache B. ), die der Antragsteller alsbald zahlen will. Darüber hinaus besteht gegen den Antragsteller noch eine Forderung einer Frau G. in Höhe von ca. 18.000,-- DM, auf die er nach seinen Angaben (unbelegt) 1.000,-- DM wöchentlich abzahlt.

Der Antragsteller hat auch seine Einkommensverhältnisse nicht ausreichend belegt. Soweit er schon vor dem Anwaltsgerichtshof eine Einnahme-Überschußrechnung für das Jahr 1998 mit einem Jahresüberschuß von 166.308,16 DM vorgelegt hat, ist darauf zu verweisen, daß der Antragsteller zuvor für den gleichen Zeitraum bei einer Einnahme-Überschußrechnung (bei gleicher Ausgabenhöhe) einen Überschuß von 37.777,91 DM errechnet hatte. Worauf die Differenz bei den Einnahmen beruht, hat der Antragssteller - in Verkennung seiner Mitwirkungspflicht - nicht erläutert. Bei der in der mündlichen Verhandlung überreichten Einnahme-Überschußrechnung für das Jahr 1999 fehlt es an jeglicher Darlegung der Einnahmen.



Ende der Entscheidung

Zurück