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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.1999
Aktenzeichen: AnwZ B 98/98
Rechtsgebiete: BRAO


Vorschriften:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3
BRAO § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

AnwZ(B) 98/98

vom

18. Oktober 1999

in dem Verfahren

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

gegen

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Oktober 1999 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller wurde 1966 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 3. März 1998 hat der Präsident des Oberlandesgerichts D. die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.).

Aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller - in der Widerrufsverfügung im einzelnen aufgeführten - titulierten Forderungen und Vollstreckungsverfahren ist der Anwaltsgerichtshof mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung in Vermögensverfall geraten war. In einem Fall war Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (Fall 17 der Aufstellung des vormaligen Antragsgegners), in einem weiteren Fall war Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt worden. Daß der Rechtsanwalt zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines auch von ihm bewohnten Dreifamilienhauses ist, stand der durch die Vollstreckungsverfahren belegten Annahme, er verfüge nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur Bedienung seiner Verbindlichkeiten, nicht entgegen. Zu Recht hat der vormalige Antragsgegner darauf hingewiesen, daß der Grundbesitz insbesondere auch durch Zwangshypotheken der Gläubiger belastet ist.

Durch den Vermögensverfall waren die Interessen der Rechtsuchenden erheblich gefährdet. Der Antragsteller hat in mehreren, vom Anwaltsgerichtshof im einzelnen aufgeführten Fällen Fremdgelder nicht unverzüglich weitergeleitet und sie erst nach Beschwerden an die Rechtsanwaltskammer, teilweise auch erst nach klageweiser Geltendmachung oder Erstattung einer Strafanzeige an die Mandanten ausgekehrt.

Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 159, 160). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, daß auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung weitere Verbindlichkeiten und Vollstreckungsmaßnahmen - so z. B. erfolglose Vollstreckungsversuche am 22. April 1998 und am 4. Juni 1998 - (Fälle Nr. 11 a, 21, 22, 27, 28, 29, 30) bekannt geworden sind. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens ist der Antragsteller aufgrund von Haftbefehlen des Amtsgerichts M. vom 14. Juni 1999 (23 M 739/99) und vom 9. April 1999 (24 M 2683/98) in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Durch Beschluß vom 12. März 1999 (43 K 40/99) hat das Amtsgericht M. die Zwangsversteigerung seines Miteigentumsanteils an dem oben genannten Grundstück angeordnet. Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. Januar 1999 (14 Cs 55/99 - 9 Js 720/96) wurde gegen ihn wegen Untreue in 23 Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.

Ende der Entscheidung

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