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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2004
Aktenzeichen: BLw 1/04
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 1/04

vom 10. September 2004

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. November 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 19.129,26 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war mit seiner inzwischen verstorbenen Mutter und seinen Geschwistern Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft mehrerer Grundstücke. Zusammen mit seiner Mutter brachte er 17,8 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 10.000 M/DDR in die LPG "Pionier" N. ein. Die Antragsgegnerin ist durch Umwandlung der LPG T. , zu der sich mehrere LPG'en, unter ihnen auch die LPG (T) N. , zusammengeschlossen hatten, entstanden.

Der Antragsteller hat im Wege der Stufenklage die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung eines Teilbetrags von 3.700 DM nebst Zinsen beantragt. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.703,32 € nebst Zinsen verpflichtet. Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 20.832,58 € nebst Zinsen beantragt hat, ist - mit Ausnahme des erweiterten Zinsantrags - erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Der Antragsteller meint, das Beschwerdegericht sei von dem Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998 (BLw 18/97, BGHZ 138, 371) abgewichen, indem es seiner Entscheidung ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten zugrunde gelegt habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt vielmehr nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). Einen solchen Rechtssatz zeigt der Antragsteller nicht auf.

2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht von den Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995 (BLw 28/95, BGHZ 131, 260) und 23. Oktober 1998 (BLw 16/98, BGHZ 139, 394) abgewichen sei, weil der Sachverständige die Wertermittlung entgegen den darin ausgesprochenen Grundsätzen durchgeführt habe. Auch das begründet nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; es fehlt wiederum die Darlegung eines Rechtssatzes, der von einem in den genannten Senatsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz abweicht.

3. Aus demselben Grund führt die Auffassung des Antragstellers, das Beschwerdegericht sei auch von dem Beschluß des Senats vom 16. Juni 2000 (BLw 12/99, AgrarR 2001, 21, 22) abgewichen, nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers aus mehreren anderen Verfahren vor dem Senat bekannten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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