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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: BLw 1/05
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG, ZPO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 239 Abs. 1
ZPO § 246 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 1/05

vom 6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 16.960,21 EUR.

Gründe:

I.

Der während der Anhängigkeit der Sache in der Beschwerdeinstanz, am 31. Oktober 2004, verstorbene F. S. (im folgenden: Erblasser) hat aus eigenem Recht und als Erbe seiner 1995 verstorbenen Ehefrau (im folgenden: Erblasserin) Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht haben der Prozessbevollmächtigte und der Sohn des verstorbenen Antragstellers unter Vorlage des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute und der Sterbeurkunde vom 1. November 2004 erklärt, dass das Verfahren durch den anwesenden Sohn und Erben des Antragsstellers fortgesetzt werden soll.

Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 24.027,25 EUR nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 23.048,35 EUR zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf 16.960,21 EUR nebst Zinsen reduziert. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist nicht zulässig.

1. Allerdings hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Zulassung wirkt aber nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin. Dies folgt daraus, dass die Zulassung auf eine Rechtsfrage beschränkt worden ist, die allein den abgewiesenen Teil des Antrags betrifft und damit nur den Antragsteller beschwert. Das Beschwerdegericht hat nämlich dem Antragssteller Zinsen aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LwAnpG auf den zurückgezahlten Überinventarbeitrag auch für die Zeit versagt, in der dieser der LPG zur Nutzung zur Verfügung stand. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin greift dies nicht an und kann dies auch nicht angreifen.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt damit nur im Interesse des Antragstellers. Der Senat hätte die vom Beschwerdegericht für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage auch nur dann entscheiden können, wenn dieser Rechtsbeschwerde eingelegt hätte. Eine solche Zulassung wirkt daher nicht für die Antragsgegnerin, zu deren Gunsten das Beschwerdegericht die Rechtsfrage entschieden hat und die den Beschluss aus einem völlig anderen Grunde - hier wegen nach ihrem Vorbringen fehlerhafter Feststellungen zum abfindungsrelevanten Eigenkapital - angreift (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 113/93, AgrarR 1994, 366, 367).

2. Eine Zulässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt (vgl. dazu BGHZ 89, 149, 151 ff.).

3. Das Rubrum war auf Seiten des Antragstellers - wie geschehen - zu ändern.

Das Verfahren ist bereits in der Beschwerdeinstanz für den Erben des Antragsstellers F. S. durch dessen Verfahrensbevollmächtigten fortgeführt worden. Dies war auch ohne eine Erklärung des Erben zur Aufnahme des Verfahrens zulässig, weil das Verfahren nicht unterbrochen war. Dabei kann dahinstehen, ob in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der die Unterbrechung durch das Ableben einer Partei anordnende § 239 Abs. 1 ZPO nicht gilt (so BayOLG, DNotZ 1964, 722, 723) oder ob die Unterbrechung entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO durch die Fortsetzung des Verfahrens durch den Bevollmächtigten des ehemaligen Antragstellers nicht eintrat.

Beteiligt im Verfahren kann aber nicht mehr der Verstorbene, sondern nur dessen Erbe sein (BGH, Urt. v. 5. Februar 1958, IV ZR 204/57, LM ZPO § 325 Nr. 10 und BGHZ 121, 263, 265). Das Beschwerdegericht hätte insoweit im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung prüfen müssen, ob der im Termin vom 2. Dezember 2004 anwesende Sohn des Verstorbenen nach dem vorgelegten gemeinschaftlichen Testament der Eheleute S. - wie vorgetragen - Alleinerbe nach dem letztverstorbenen Erblasser war. Wenn dies festzustellen war, hätte das Rubrum bei der Bezeichnung des Antragstellers auf den Namen des Sohnes geändert werden müssen.

Ist eine solche Klarheit - wie im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht zu gewinnen, muss das Rubrum auf den nicht namentlich benannten Erben geändert werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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