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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: BLw 10/05
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 10/05

vom 6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 13.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprüche geltend. Er war Mitglied der LPG (P) T. , aus der er im Herbst 1990 ausschied. Im Wege des Zwischenfeststellungsantrags greift er die Wirksamkeit der Teilung der LPG (P) T. in verschiedene Teil-LPGen (P) und deren Zusammenschluss mit verschiedenen LPGen (T) im Februar 1991 an, in deren Folge die Agrargenossenschaft H. eG entstand.

Zunächst hat der Antragsteller die Feststellung beantragt, dass die Umwandlungsvorgänge, in deren Ergebnis die Antragsgegnerin gegründet wurde, unwirksam sind. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat festgestellt, dass die Antragsgegnerin nicht aus einer formwechselnden Umwandlung oder einer Teilung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz hervorgegangen ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - den in der Beschwerdeinstanz dahin geänderten Antrag, festzustellen, dass die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin verschiedener LPGen ist, teils als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Verwerfung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen in der Beschwerdeinstanz gestellten Antrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.

Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluss weiche von der Senatsentscheidung vom 5. November 2004 (BLw 26/04, RdL 2005, 86) ab, weil hier die Verhältnisse zumindest bezüglich der LPG T. völlig anders lägen. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum Vergleich herangezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller verweist zwar auf einen in dem Senatsbeschluss vom 5. November 2004 (aaO) enthaltenen Rechtssatz, zeigt aber keinen davon abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung auf. Er hält diese lediglich für fehlerhaft; das zeigen insbesondere die Ausführungen in dem - nach Ablauf der Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde eingegangenen - Schriftsatz vom 18. Juli 2005. Für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist es jedoch ohne Belang, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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