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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: BLw 10/08
Rechtsgebiete: LwVG, HöfeVfO, KostO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
HöfeVfO § 19 Buchst. a
KostO § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 10/08

vom 23. Juli 2008

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragsteller, die den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 29.483 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung des im Grundbuch von M. Blatt eingetragenen Grundbesitzes und über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu 2. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die entsprechenden Feststellungsanträge der Antragsteller zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihre Anträge weiter. Der Antragsgegner zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch. 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde behauptet zwar, dass der angefochtene Beschluss von näher bezeichneten Entscheidungen des Senats, des Oberlandesgerichts Celle und des Oberlandesgerichts Oldenburg abweicht. Sie versucht aber noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorstehend unter 1. dargelegten Sinn aufzuzeigen. Vielmehr erschöpft sie sich, wie auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung, in der Auseinandersetzung mit der Würdigung der gesamten Umstände durch das Beschwerdegericht. Dies und ihr Hinweis auf die Befugnis des Rechtsbeschwerdegerichts zur eingeschränkten Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung zeigt, dass die Antragsteller in Wahrheit keine Divergenz zu den von ihnen genannten Entscheidungen aufzeigen können, sondern lediglich die Entscheidung des Beschwerdegerichts für rechtsfehlerhaft halten. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG; die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 19 Buchst. a HöfeVfO, § 30 KostO. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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