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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2008
Aktenzeichen: BLw 10/08 (1)
Rechtsgebiete: LwVG, HöfeVfO, KostO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 8
LwVG § 33
LwVG § 41
HöfeVfO § 11 Abs. 1 Buchst. a
HöfeVfO § 21a
HöfeVfO § 24
KostO § 2 Nr. 1
KostO § 32
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 10/08

vom 25. September 2008

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beteiligten zu 4 gegen die Kostenrechnung vom 24. April 2008 - Kassenzeichen: 780081016815 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2008 hat der Beteiligte zu 4 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Februar 2008 eingelegt. Dadurch ist nach §§ 11 Abs. 1 Buchst. a, 21a, 24 HöfeVfO das Doppelte der vollen Gebühr entstanden. Der Gegenstandswert, nach welchem sich die Gebühr bemisst, beträgt 159.520 €. Zur Ermittlung dieses Betrags wird auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 40 des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Dass die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 4 teilweise erfolgreich gewesen ist, so dass sich seine Rechtsbeschwerde nicht gegen diesen Teil der angefochtenen Entscheidung richten konnte, ändert an dem Gegenstandswert nichts; denn er ist ausschließlich nach dem Wert der von dem Beteiligten zu 4 beanspruchten Flächen berechnet, und dieser Wert wird von der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 4 nicht berührt. Somit beträgt die Gebühr nach § 33 LwVG, § 32 KostO 594 €. Da die Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 7. April 2008 zurückgenommen wurde, ermäßigt sich nach § 41 LwVG die Gebühr um die Hälfte, somit auf 297 €. Die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus § 2 Nr. 1 KostO.

2. Inhalt und Form der Kostenrechnung sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

a) Das Verlangen des Beteiligten zu 4 nach der Angabe der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Vorschriften ist unverständlich. Diese sind in der Kostenrechnung aufgeführt.

b) Die Urschrift der Kostenrechnung mit der Unterschrift der Kostenbeamtin befindet sich im Senatsheft des Bundesgerichtshofs. Der Zahlungspflichtige erhält eine mit dem Dienstsiegel des Bundesgerichtshofs versehene Abschrift, die ohne Unterschrift gültig ist (vgl. § 37 Abs. 5 VwVfG). Eine solche Abschrift befindet sich auch bei den Verfahrensakten.

Ende der Entscheidung

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