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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: BLw 11/07
Rechtsgebiete: LwVG, BGB


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 593 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 11/07

vom 27. September 2007

in der Landwirtschaftssache

betreffend Herabsetzung des Pachtzinses

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007 ergangenen Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Bamberg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 6.902,49 €.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin verpachtete dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2024 zwei Weinberggrundstücke zu einem jährlichen Pachtzins von 4.601,62 €. Die Antragstellerin hat die Herabsetzung des Pachtzinses auf jährlich 1.000 € mit der Begründung verlangt, die Wirtschaftslage der Weinbaubetriebe in F. habe sich erheblich verschlechtert, was sich in einer deutlich rückläufigen Pachtzinsentwicklung sowie eines nicht nur vorübergehenden Einbruchs der wirtschaftlichen Großlage und der Süßmost- und Fassweinpreise äußere.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Pachtzins um 50 % reduziert. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten sind erfolglos geblieben.

Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die vollständige Zurückweisung des Pachtzinsherabsetzungsantrags erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde benennt zwar zwei Entscheidungen des Senats und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Sie versucht aber noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorgenannten Sinn aufzuzeigen. Vielmehr weist sie zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht den in den Vergleichsentscheidungen enthaltenen Rechtssatz wiedergegeben hat, dass Voraussetzung für eine Änderung von Landpachtverträgen gemäß § 593 Abs. 1 BGB eine wesentliche und nachhaltige Veränderung der Verhältnisse ist, die sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art, die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung von Pachtland unter Einbeziehung der örtlichen Besonderheiten bestimmen, beantworten lässt. Weiter meint die Rechtsbeschwerde lediglich, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen tragende Grundsätze und Prüfungskriterien der Vergleichsentscheidungen. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Beschwerdegerichts in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (st. Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG; die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 35 Abs. 1 Nr. 2a LwVG.

Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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