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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: BLw 12/08
Rechtsgebiete: BGB, LwVG


Vorschriften:

BGB § 428
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat

am 19. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub

- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 20. April 1994 übergab der Beteiligte zu 2 seinen in W. (Niedersachsen) belegenen, damals als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragenen landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn (Übernehmer). In dem Vertrag wurde für den Beteiligten zu 2 und seine Ehefrau ein Altenteil vereinbart und in das Grundbuch eingetragen, das der Übernehmer seinen Eltern als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB zu gewähren hatte.

Der Übernehmer verstarb im Jahre 1999 und wurde von einer Erbengemeinschaft aus dessen Ehefrau und den Kindern, u.a. der Beteiligten zu 1, beerbt. Mit notariellem Vertrag vom 10. August 2004 wurde eine nicht bebaute Teilfläche zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf die Beteiligte zu 1 übertragen, die eine Teilfläche hiervon mit notariellem Vertrag vom 5. November 2004 an die Stadt W. zur Nutzung als Bauland verkaufte und sich in dem Vertrag verpflichtete, die Freistellung des Kaufgrundstücks von der Belastung mit dem Altenteil herbeizuführen.

Der Beteiligte zu 2 und dessen Ehefrau lehnten das ab. In einem vorangegangen gerichtlichen Verfahren, das die Beteiligte zu 1 mit Ermächtigung der anderen Miterben durchführte, wurden der Beteiligte zu 2 und seine Ehefrau durch Beschluss des Amtsgerichts (Landwirtschaftsgerichts) dazu verpflichtet, das im Kaufvertrag mit der Stadt bezeichnete Teilgrundstück aus der Haftung für das Altenteilsrecht zu entlassen. Die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung an das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) blieb ohne Erfolg.

In diesem Verfahren hat die Beteiligte zu 1 für die Erbengemeinschaft von dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau beantragt, die Zustimmung zur Löschung des auf den neu gebildeten Grundstücken eingetragenen Altenteilsrechts zu erklären und die Pfandentlassung zu bewilligen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach dem Antrag entschieden. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die von dem Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung haben der Beteiligte zu 2 und seine nach Anhängigkeit des Rechtsmittels verstorbene Ehefrau Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

1.

Der Beklagte zu 2 führt das Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Tod seiner Ehefrau allein fort.

a)

Das Verfahren ist nicht unterbrochen. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Unterbrechung und die Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 ff. ZPO) sind in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. BayObLGZ 1963, 110, 119; 1964, 433, 435; OLG München RdL 1961, 204; OLG Hamm BB 1970, 104; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 815, 816 ; OLG Naumburg NJW-RR 2004, 1349 ; v. König/v. Schuckmann in Jansen, FGG, 3. Aufl., vor §§ 8 bis 18 Rdn. 35; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdn. 115), was auch für die nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über die gerichtlichen Verfahren in Landwirtschaftssachen zu erledigenden Streitsachen gilt (OLG München, aaO; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 9 Rdn. 97; v. König/v. Schuckmann, aaO).

Die durch die Einlegung eines Rechtsmittels erlangte Rechtsstellung geht in den FGG-Verfahren mit dem Tode des bisherigen Beschwerdeführers grundsätzlich ohne weiteres auf dessen Rechtsnachfolger über (BayObLGZ 1964, 433, 435). Wer das ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, das von dem Gericht von Amts wegen zu prüfen und zu ermitteln ist (vgl. Bay-ObLGZ 1963, 110, 119; OLG München RdL 1961, 204; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 815, 816 ; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., aaO; einschränkend für die Antragsverfahren v. König/v. Schuckmann in Jansen, FGG, 3. Aufl., vor §§ 8 bis 18 Rdn. 37, die hier nur eine Berechtigung, aber keine Pflicht des Gerichts zur Ermittlung des Rechtsnachfolgers eines verstorbenen Beteiligten annehmen).

b)

Der Beteiligte zu 2 ist nach dem Tode seiner Ehefrau Inhaber des eingetragenen Rechts und daher nur noch allein am Verfahren beteiligt.

aa)

Das Altenteil (bestehend aus dem Wohnungsrecht, dem Mitbenutzungsrecht an dem Stallgebäude und der Garage, den Ansprüchen auf Pflege, auf ein Bartaschengeld und auf Beförderung) ist nach dem notariellen Vertrag vom 20. April 1994 als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bestellt und mit diesem Inhalt auch in das Grundbuch eingetragen worden. Eine Bestellung eines dinglichen Rechts als Gesamtberechtigung nach § 428 BGB ist zulässig; der Tod eines der Berechtigten hat zur Folge, dass das Recht bis zum Tode des anderen Berechtigten bestehen bleibt (vgl. BGHZ 46, 253, 259 f.) .

bb)

Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, dass wegen der vereinbarten Ansprüche auf ein standesgemäßes, ortsübliches Begräbnis und auf Grabpflege insoweit kein auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränktes dingliches Recht vorgelegen habe und im Grundbuch deshalb fehlerhaft eine Löschungserleichterung nach § 23 Abs. 2 GBO durch Vorlage der Sterbeurkunde eingetragen worden sei (vgl. dazu: BayObLGZ 1983, 113, 117), ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Ansprüche nach dem notariellen Vertrag ausdrücklich nicht dinglich gesichert, sondern nur schuldrechtlich vereinbart wurden. Aus diesen Ansprüchen folgt daher auch keine Berechtigung an dem eingetragenen Recht, zu dessen Löschung der Beteiligte zu 2 und dessen verstorbene Ehefrau verurteilt worden sind.

Im Übrigen wäre selbst in diesem Fall von einer Rechtsnachfolge des Beteiligten zu 2 in diese Ansprüche der Beteiligten zu 3 auszugehen, da nach dem von ihm nicht bestrittenen Vortrag der Antragsteller sich die Eheleute nach §§ 2265, 2269 Abs. 1 BGB gegenseitig als Erben eingesetzt haben.

2.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 LwVG vorliegt, in denen eine Rechtsbeschwerde auch ohne eine solche Zulassung stattfindet.

a)

Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, da es sich nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt.

aa)

Eine Rechtsbeschwerde ist zwar nach dieser Vorschrift nicht nur dann statthaft, wenn die (sofortige) Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung als unzulässig verworfen worden ist, sondern auch dann, wenn das Beschwerdegericht über die Beschwerde eines anderen Beteiligten in der Sache entschieden hat, obwohl es nach der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers dessen Rechtsmittel als unzulässig hätte verwerfen müssen (Senat , Beschl. v. 20. Februar 1968, V BLw 34/37, RdL 1968, 97, 98; Beschl. v. 20. März 1989, BLw 11/88, NJW-RR 1989, 768; Beschl. v. 2. März 1995, BLw 70/94, RdL 1995, 134, 135 - std. Rspr.). Schließlich wird die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung nach dieser Vorschrift als statthaft angesehen, wenn das Beschwerdegericht das Rechtsmittel wegen fehlender Beschwerdeberechtigung als unbegründet abgewiesen hat, obwohl es bei richtiger Behandlung die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde als unzulässig hätte verwerfen müssen (BayObLG RdL 1955, 249, 250; Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., § 24 Rdn. 45.).

bb)

Hier liegt jedoch keiner dieser Fälle vor. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde weder als unzulässig verworfen noch mangels Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2 (und seiner Ehefrau) zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist vielmehr deshalb ohne Erfolg geblieben, weil das Beschwerdegericht den Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Freigabe der neu gebildeten Flurstücke von der eingetragenen Belastung mit dem Altenteil für begründet erachtet hat.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht den Anspruch auf die Zustimmung zur Löschung schon auf Grund der Bindung an die rechtskräftige Entscheidung im Vorverfahren (der sog. präjudiziellen Wirkung der Rechtskraft: in einem Folgeprozess: vgl. dazu: BGH, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993; Urt. v. 26. Juni 2003, I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059) bejaht und nicht mehr in der Sache geprüft hat. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht sei zu Unrecht von einer Identität der Streitgegenstände ausgegangen, wendet sie sich gegen die Begründung der Entscheidung über den zuerkannten Anspruch und nicht gegen die - von dem Beschwerdegericht auch nicht verneinte - Berechtigung des Beteiligten zu 2 und seiner Ehefrau zur sofortigen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die wie das Beschwerdegericht entschieden hat.

b)

Eine Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Richtigkeit der Entscheidung über den einem anderen Beteiligten zuerkannten Anspruch wendet, ist jedoch - wenn sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist -allein unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abgewichen ist. Zur Begründung einer Abweichungsrechtsbeschwerde muss der Rechtsbeschwerdeführer die in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung verschieden beantworte Rechtsfrage bezeichnen und darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat, BGHZ 89, 149, 151) . An solchen Ausführungen fehlt es hier vollständig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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