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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: BLw 13/01
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 44
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 13/01

vom

13. September 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend Auskunft und Feststellung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. März 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Abfindung nach § 44 LwAnpG geltend zu machen. Hierzu hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm über ihre Bilanz zum Ende des Jahres 1990 sowie über die zugrundeliegenden Unterlagen Auskunft zu gewähren. Ferner hat er beantragt festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht Rechtsnachfolgerin der LPG (P) L. sei, sondern daß sich diese LPG in Liquidation befinde.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, hilfsweise, nach seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen zu erkennen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Die Voraussetzungen einer Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG macht der Antragsteller nicht geltend.

Entgegen seiner Meinung folgt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde nicht verworfen, sondern mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die gestellten Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat, weil es an der für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers fehlt. Damit hat das Beschwerdegericht über eine schon im ersten Rechtszug zu beachtende Verfahrensvoraussetzung zum Nachteil des Antragstellers entschieden. Daß der Mangel erst im Beschwerdeverfahren entdeckt wurde, führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, sondern, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, zur Unbegründetheit des Rechtsmittels.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.



Ende der Entscheidung

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