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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: BLw 13/03
Rechtsgebiete: LvWG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LvWG § 44
LvWG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 13/03

vom 24. Juli 2003

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. März 2003 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1.200 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (T) R. . Er verlangt von der Antragsgegnerin, die durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG hervorgegangen ist, Auskunft, damit er seine Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz berechnen kann.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung durch die Vorlage im einzelnen näher bezeichneter Unterlagen verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluß nicht zugelassen.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts. Der Antragsteller beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz ein solches Verfahren nicht vorsieht.

2. Der Antrag kann nicht als Rechtsbeschwerde angesehen werden. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Antragsgegnerin den Beschluß des Oberlandesgerichts in der Sache angreifen will.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.



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