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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2004
Aktenzeichen: BLw 17/04
Rechtsgebiete: LwVG, GrdstVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 17/04

vom 10. September 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. März 2004 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Antragsgegnerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.200 €.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. April 2003 erwarb der Antragsteller ein ca. 6.500 qm großes Grundstück für 1.200 €. Die beantragte Genehmigung des Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz lehnte der Beteiligte zu 2 mit Bescheid vom 8. Juli 2003 mit der Begründung ab, es sei der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG festzustellen.

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel, den Versagungsbescheid aufzuheben und den Grundstückskaufvertrag zu genehmigen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.

Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er beruft sich noch nicht einmal auf eine Abweichung, sondern hält die angefochtene Entscheidung nur für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.



Ende der Entscheidung

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