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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: BLw 17/07
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 17/07

vom 13. Dezember 2007

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG - ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter des Landwirtschaftssenats des Bundesgerichtshofes wird als unzulässig verworfen, da es nicht erkennen lässt, aufgrund welcher konkreten Umstände die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein soll.

Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, da eine vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages nur als Abweichungsrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bei der Entscheidung

über den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund zulässig wäre (Senat, Beschl. v. 3. Mai 1957, V BLw 11/57, RdL 1957, 177, 178), wofür weder etwas vorgetragen noch ersichtlich ist.

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