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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2004
Aktenzeichen: BLw 18/04
Rechtsgebiete: LwVG, HöfeVfO, KostO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
HöfeVfO § 20
KostO § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 18/04

vom 10. September 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. März 2004 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den anderen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 33.745,26 €.

Gründe:

I.

W. G. (Erblasser) war Eigentümer des im Grundbuch von L. Bl. 679 eingetragenen Hofes (L. Nr. 5). Er starb am 27. November 1952 und wurde von seiner Ehefrau als gesetzlicher Vorerbin beerbt. Sie verstarb am 9. Oktober 1999. Damit trat der Nacherbfall ein.

Der Erblasser, dessen Eltern vorverstorben waren, hatte drei Geschwister. Die älteste Schwester war bei Eintritt des Nacherbfalls kinderlos vorverstorben. Eine weitere Schwester ist die Antragstellerin; die Beteiligten zu 3 und 4 sind ihre Kinder. Der am 20. Januar 2003 verstorbene Bruder des Erblassers hat drei Kinder hinterlassen, die Beteiligten zu 2, 5 und 6.

Die Antragstellerin meint unter Berufung auf das ortsübliche Ältestenrecht, daß sie Hofnacherbin geworden sei. Demgegenüber vertritt der Beteiligte zu 2 die Auffassung, er sei vorrangig vor der Antragstellerin als Nacherbe berufen, weil das Ältestenrecht wegen des beim Tod des Erblassers geltenden "Mannesvorrangs" nicht zur Anwendung käme.

Dem Beteiligten zu 2 ist am 4. April 2000 ein ihn als Hoferben ausweisendes Hoffolgezeugnis erteilt worden, welches das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluß vom 21. November 2002 eingezogen hat. Den weiteren Antrag der Antragstellerin, festzustellen, daß sie Hofnacherbin geworden ist, hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde, mit der sie ihren Feststellungsantrag weiter verfolgt und hilfsweise die Feststellung beantragt hat, daß der vererbte Grundbesitz im Zeitpunkt des Todes der Vorerbin kein Hof im Sinne der Höfeordnung war und daß nach dem Tod der Vorerbin sie, die Antragstellerin, und der verstorbene Bruder des Erblassers Erben geworden sind, ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die sofortige Beschwerde und die Hilfsanträge zurückgewiesen sowie festgestellt, daß der Beteiligte zu 2 Hofnacherbe geworden ist.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 2 beantragt, erstrebt die Antragstellerin die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1. Die Antragstellerin meint, das Beschwerdegericht sei von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 27. November 2001 (3 WLw 47/01) abgewichen, indem es die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin verneint habe. Das begründet jedoch nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht (Senat, BGHZ 89, 149). Einen solchen Rechtssatz zeigt die Antragstellerin nicht auf. Sie hält in Wahrheit die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin durch das Beschwerdegericht für falsch. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

2. Aus denselben Gründen führt auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle (RdL 1969, 127, 128), Oberlandesgerichts Hamm (RdL 1969, 98, 99) und Oberlandesgerichts Oldenburg (Nds.Rpflege 1993, 220), in welchen die Wirtschaftsfähigkeit von Personen im Alter zwischen 74 und 80 Jahren bejaht worden ist, nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht keinen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1981 (OLGZ 1981, 275 = JMBl. NW 1981, 80) enthaltenen Rechtssatz abweicht, indem es den Zeitpunkt des Erbfalls und nicht den Zeitpunkt des Nacherbfalls für die Beurteilung, ob ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt, für maßgeblich hält. Nach dem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm wird der Verlust der Hofeigenschaft durch Absinken des Wirtschaftswertes unter 10.000 DM und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch nicht dadurch gehindert, daß dieser Umstand während einer bestehenden Hofvorerbschaft eintritt. Dagegen hat sich das Beschwerdegericht nicht ausgesprochen. Vielmehr hat es den Verlust der Hofeigenschaft zwischen Vor- und Nacherbfall für möglich gehalten. Insoweit steht seine Entscheidung in Einklang mit der des Oberlandesgerichts Hamm. Es hat allerdings in einem solchen Fall die rechtliche Zuordnung der Erbfolge zum höferechtlichen Sondererbrecht fiktiv bestehen lassen. Zu dieser Möglichkeit enthält der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm jedoch keine Aussage. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegt somit nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Geschäftswerts hat seine Grundlage in §§ 20 HöfeVfO, 19 KostO.

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