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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: BLw 19/02
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 19/02

vom

7. November 2002

in der Landwirtschaftssache

betrefffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. April 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der den Beteiligten zu 2-4 auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 41.500,17 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind Kinder des am 18. März 2001 verstorbenen Landwirts W. B. (Erblasser); die Beteiligte zu 3 ist seine Ehefrau. Der Erblasser war Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen, die als Hof im Sinne der Höfeordnung im Grundbuch eingetragen sind.

Nachdem er die Zahlung landwirtschaftlichen Altersgeldes beantragt hatte, verpachtete der Erblasser den Hof an den damals noch minderjährigen Antragsteller; er war aber weiterhin in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig. Ende 1999 verpachtete er den Hof ab dem 1. Januar 2000 für zehn Jahre an einen Landwirt. Zur gleichen Zeit wurden die Milchquote, das lebende Inventar und ein Teil des Maschinenparks veräußert.

Mit formlosem Schreiben vom 1. November 2000 beantragte der Erblasser die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch. Im Dezember 2000 errichtete er ein Testament, in welchem er seine Kinder als Erben zu gleichen Teilen einsetzte; zugleich widerrief er alle vorherigen letztwilligen Verfügungen, nicht aber "die Eintragung im Grundbuchamt vom 1.11.2000".

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.

Der Antragsteller macht geltend, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 19. Januar 1990 (V ZR 241/88, NJW-RR 1990, 507) und vom 21. Dezember 2000 (V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, 1287) abgewichen. Er zeigt jedoch keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr macht er nur vermeintliche Rechtsfehler geltend. Das reicht nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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