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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: BLw 2/05
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 2/05

vom 14. April 2005

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. April 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Dezember 2004 werden auf Kosten des Antragsgegners, der den weiteren Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 11.453 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Kinder des Arztes Dr. F. H. (nachfolgend Erblasser genannt) und seiner Ehefrau. Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von H. Blatt 0015 eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung, den er seit 1975 an den Antragsgegner zur Bewirtschaftung verpachtet hatte. Daneben besaß er hoffreies Vermögen.

Im Dezember 1990 erwarb der Erblasser eine landwirtschaftlich genutzte Fläche zur Größe von ca. 25.000 qm, welche verpachtet war. Nach der Vermessung wurde das Grundstück in dem Grundbuch von M. Blatt 2590 verzeichnet. Der Erblasser und der Antragsgegner entschlossen sich, daß die Fläche als Teil des hoffreien Vermögens des Erblassers versteuert werden sollte.

Nach dem Ablauf des Pachtvertrags am 30. September 1991 bewirtschaftete der Antragsgegner die Fläche in M. von dem Hof in H. aus. Der Erblasser ließ das Grundstück nicht dem Hofgrundbuch zuschreiben und erweiterte auch nicht den Pachtvertrag mit dem Antragsgegner um diese Fläche. Vielmehr schloß er mit der Landwirtin B. einen am 1. Oktober 1991 beginnenden Pachtvertrag auf die Dauer von 10 Jahren. Zugleich verpachtete die Landwirtin B. eine etwa gleich große Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung an den Antragsgegner.

Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Antragsgegner die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und die Zuschreibung des Grundstücks in M. zu dem Hofgrundbuch. Das Landwirtschaftsgericht entsprach den Anträgen.

Die Antragstellerin wurde nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers im Jahr 2001 Nacherbin seines hoffreien Vermögens. Sie hat die Feststellung beantragt, daß das Grundstück in M. nicht Bestandteil des im Grundbuch von H. Blatt 0015 eingetragenen Hofes sei. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - dem Antrag stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.

Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde will der Antragsgegner die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen. Mit seiner zugleich eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgt er die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff. LwVG) nicht vorsieht.

2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.

a) Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, in der Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 26 Abs. 2 LwVG) nach Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle, an der sie abgedruckt ist, bezeichnet wird (Senat, Beschl. v. 7. Juli 1954, V BLw 33/54, LM LwVG § 24 Nr. 1). Daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung ist lediglich die Rede von einer "Entscheidung des OLG Schleswig aus dem Jahr 1960", welcher die angefochtene Entscheidung widersprechen soll.

b) Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Antragsgegner auf keinen in der angefochtenen Entscheidung aufgestellten abstrakten Rechtssatz verweist, der sich mit einem in der - nicht ausreichend bezeichneten - Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt. Vielmehr hält der Antragsgegner die angefochtene Entscheidung lediglich für fehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragsgegners gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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