Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: BLw 20/99
Rechtsgebiete: LwAnpG, LPGG


Vorschriften:

LwAnpG § 34 Abs. 3
LPGG § 16 a
LwAnpG § 34 Abs. 3

Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 LwAnpG (1991) findet auf die Teilung und den Zusammenschluß von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach §§ 4 ff LwAnpG entsprechende Anwendung (Ergänzung zu BGHZ 137, 134, 140).

LPGG § 16 a

§ 16 a LPGG gewährt nicht neben den Regelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine weitere Möglichkeit der Umwandlung einer LPG durch Vermögensübertragung.

BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1999 - BLw 20/99 - OLG Dresden AG Oschatz


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 20/99

vom

26. Oktober 1999

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Kreye und Dahm

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die etwaigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war ab 20. April 1961 Mitglied der LPG "H. M. " in Mo. . Mit Schreiben vom 3. Februar 1963 erklärte er gegenüber dem Vorstand der LPG seine Kündigung zum 18. Februar 1963. Über die Wirksamkeit der Kündigung streiten die Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Die Ehefrau des Antragstellers war am 13. Juni 1961 Mitglied der vorgenannten LPG geworden. Etwaige Ansprüche aus der Mitgliedschaft trat sie am 26. März 1999 an den Antragsteller ab.

Am 14. April 1990 beschloß die Mitgliedervollversammlung der LPG die Umbildung in eine GmbH & Co. KG, die Antragsgegnerin. In dem Beschluß heißt es:

"Die LPG "H. M. " Mo. beschließt in der Mitgliedervollversammlung am 14.04.1991, daß die LPG M. nach § 4 des LAG vom 29.06.1990 sich als übertragendes Unternehmen unter Auflösung ohne Abwicklung ihre Vermögensanteile als Ganzes auf das neue Unternehmen, die Mo. Agrar GmbH & Co. KG überträgt. Die Mitglieder erhalten Anteile entsprechend des Teilungsplanes.

Die Umbildung in eine GmbH & Co. KG sowie der Teilungsplan und Teilungsbericht wurden durch schriftliche Wahl bestätigt."

Die Antragsgegnerin wurde am 17. Februar 1993 in das Handelsregister eingetragen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, daß er nicht aus der LPG ausgeschieden sei und daß ihm infolgedessen auch für die Zeit nach Februar 1963 Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zustünden. Er meint ferner, daß die Antragsgegnerin nicht durch Umwandlung der LPG "H. M. " entstanden sei, so daß die LPG als Liquidationsgesellschaft fortbestehe. Seinem dahingehenden Feststellungsantrag hat das Landwirtschaftsgericht entsprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht bejaht ein Feststellungsinteresse des Antragstellers. Es nimmt an, daß seine LPG-Mitgliedschaft nicht durch die Kündigung im Jahre 1963 beendet wurde, und hält die begehrte Feststellung für präjudiziell für die Geltendmachung von Abfindungsansprüchen nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Es ist ferner der Auffassung, daß die Gründung der Antragsgegnerin nicht den vom Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990 eröffneten Möglichkeiten für die Umwandlung landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften entspreche, so daß die Antragsgegnerin nicht aus der LPG "H. M. " hervorgegangen sei, diese LPG vielmehr als Liquidationsgesellschaft fortbestehe.

III.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

1. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht deswegen zu verneinen, weil der Antragsteller nicht vorgetragen hat, daß er zu einem späteren Zeitpunkt (als 1963) seine Mitgliedschaft in der LPG gekündigt hat. Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG setzen eine Kündigung nicht voraus. Ist die LPG nicht wirksam umgewandelt worden, wurde sie gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG zum 1. Januar 1992 kraft Gesetzes aufgelöst. Das führt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG zur Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44 LwAnpG.

Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts, mit denen es die Unwirksamkeit der Kündigung des Antragstellers im Jahre 1963 bejaht. Die insoweit dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der Indizien ist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Sie wertet die Umstände lediglich anders. Damit kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.

2. Die Bejahung des Feststellungsinteresses durch das Beschwerdegericht entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 137, 134, 136 ff). Dies verkennt die Rechtsbeschwerde.

3. Der angefochtene Beschluß hält auch hinsichtlich der Begründetheit des Antrags den Angriffen der Revision stand.

a) Das Beschwerdegericht beurteilt die Frage der Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGHZ 129, 276) auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 1990. Der Beschluß vom 15. April 1991 entspricht keiner der Möglichkeiten, die dieses Gesetz für den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen Rechtsinhaber bereit hielt.

Daß der Beschluß auf einen identitätswahrenden Formwechsel nach § 27 LwAnpG 1990 gerichtet gewesen sei, wobei die Umwandlung statt in eine eingetragene Genossenschaft in eine GmbH & Co. KG vorgenommen werden sollte, schließt das Beschwerdegericht aus. Das ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. In Betracht kommt - wie das Beschwerdegericht richtig sieht - eine Teilung nach § 4 LwAnpG 1990. Darauf deutet der Wortlaut des Beschlusses hin. Das Beschwerdegericht vermißt jedoch zu Recht eine Aufteilung des Vermögens der übertragenden LPG auf die zu errichtenden neuen Unternehmen. Gegründet wurde lediglich eine Kommanditgesellschaft, auf die das Vermögen der LPG übertragen werden sollte, und, als Komplementärin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der aber allein Verwaltungsaufgaben zufielen und die nach dem Gesellschaftsvertrag keine Einlagen erbrachte und keinen Kapitalanteil erhielt. Eine solche Regelung entspricht nicht dem Konzept des § 4 LwAnpG 1990 und ist daher unwirksam (vgl. Senatsurt., BGHZ 137, 134, 140 f).

b) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Sie lassen außer acht, daß das Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990 nur bestimmte Umwandlungsmöglichkeiten vorsah und keinen Raum für andere, privatautonom gestaltete Regelungen ließ.

c) Fehlte es - wie hier - schon daran, daß der Umwandlungsbeschluß den strukturellen Anforderungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes entsprach, so konnte auch die später, nach der Novelle des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vorgenommene Registereintragung der Umwandlung nicht zum Erfolg verhelfen.

Zwar gibt es seitdem die Möglichkeit der Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft. Auch lassen Mängel des Formwechsels die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt (§ 34 Abs. 3 LwAnpG). Doch setzt diese Norm voraus, daß die Umwandlung eine Grundlage im Gesetz hat, daß der Beschluß folglich seinem Inhalt nach auf einen identitätswahrenden Formwechsel gerichtet war (vgl. Senatsbeschl., BGHZ 132, 353, 359) oder daß er - was hier in Betracht kam - eine Teilung im Sinne von §§ 4 ff LwAnpG bewirkte. Für den letzteren Fall ordnet zwar § 11 LwAnpG der Re- gistereintragung keine dem § 34 Abs. 3 LwAnpG vergleichbare Wirkung zu, die Norm ist auf diesen Fall jedoch entsprechend anwendbar (vgl. für § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990, Senat, BGHZ 137, 134, 140). Diesen Anforderungen genügt der Beschluß vom 15. April 1991 - wie dargelegt - nicht.

d) Daß der Umwandlungsbeschluß auch keine Rechtsgrundlage in § 16 a LPGG findet, hat das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt. Die Norm gewährt nicht neben den Regelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine weitere Form der Umwandlung einer LPG durch Vermögensübertragung. Dies verkennt die Rechtsbeschwerde.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

Zurück