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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: BLw 22/02
Rechtsgebiete: LwVG, BGB, ZPO, HöfeO


Vorschriften:

LwVG § 24
LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 2254
BGB §§ 2229 ff
ZPO § 574 Abs. 2 n.F.
HöfeO § 6 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 22/02

vom

17. Oktober 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 17. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 128.436 €.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin, die Mutter des Antragstellers, ist testamentarische Erbin ihres Mannes, der in R. einen Hof im Sinne der Höfeordnung bewirtschaftet hat. Der Antragsteller, der den Hof seit 1981 zunächst von seinem Vater, nach dessen Tod von der Antragsgegnerin gepachtet hatte, hält das Hoffolgezeugnis, in dem die Antragsgegnerin als Hoferbin ausgewiesen ist, für unrichtig. Seinem Antrag auf Kraftloserklärung und Einziehung des Hoffolgezeugnisses hat das Landwirtschaftsgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

Soweit der Antragsteller auf der Grundlage von § 574 Abs. 2 ZPO n.F. argumentiert und meint, der Sache komme rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, verkennt er, daß sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde allein nach § 24 LwVG richtet. Diese Norm eröffnet nicht die Möglichkeit, geltend zu machen, daß die Rechtsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen. Der Senat ist an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither st. Rspr.).

Auch die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts eröffnet nicht die Rechtsbeschwerde (st. Senatsrspr., vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Soweit der Antragsteller meint, es lägen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, verkennt er diese zwar nicht grundsätzlich (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), sieht sie im konkreten Fall aber zu Unrecht als gegeben an.

Das Beschwerdegericht hat nicht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch stünde zu einem solchen, den der Senat in der Entscheidung BGHZ 101, 57, 61 aufgestellt hat. Allerdings hat der Senat dort ausgeführt, daß ein Hofübergabevertrag den Hofeigentümer daran hindere, einen anderen Hoferben einzusetzen, daß aber der durch Erbvertrag gebundene Hofeigentümer nicht gehindert sei, den Hof durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu übertragen. Das Beschwerdegericht hat dies schon deswegen nicht in Frage gestellt, weil es keine Ausführungen zur Bindungswirkung einer erbvertraglichen Erbeinsetzung gemacht hat. Es ging allein um eine testamentarische Verfügung.

Auch die von dem Antragsteller geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (AgrarR 1985, 114) besteht nicht. Es trifft schon nicht zu, daß das Oberlandesgericht Köln den abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, daß eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO "einem Testat gleich zu erachten" sei. Der von der Rechtsbeschwerde konstruierte Gegensatz zwischen dieser Entscheidung und der angefochtenen Entscheidung kommt daher nicht in Betracht.

Schließlich steht der von dem Beschwerdegericht aufgestellte Rechtssatz, daß die Nutzungsüberlassung keine Verfügung von Todes wegen sei und zur Begründung der Widerrufswirkung nach § 2254 BGB einer solchen nicht gleichgestellt werden könne, auch nicht im Gegensatz zu den angeführten Entscheidungen zur formlos bindenden Vereinbarung über die Hofnachfolge. Im übrigen ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn es sich um eine Verfügung von Todes wegen handeln sollte, kommt ein Widerruf der testamentarischen Erbeinsetzung der Antragsgegnerin nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen der §§ 2254, 2229 ff BGB in Betracht. Nur darum geht es dem Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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