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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: BLw 23/05
Rechtsgebiete: LwVG, GrdstVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
GrdstVG § 2
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 23/05

vom 9. März 2006

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2005 wird auf Kosten des Beteiligten zu 4, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 29.504 €.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. Mai 2004 erwarben die Beteiligten zu 1 und 2 von der Beteiligten zu 3 den in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz. Die zuständige Behörde verweigerte die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz mit der Begründung, die Veräußerung führe wegen des von dem Beteiligten zu 4 bekundeten Erwerbsinteresses zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden. Der dagegen von den Beteiligten zu 1 und 2 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolgreich gewesen; das Landwirtschaftsgericht hat die Genehmigung erteilt. Dagegen hat der Beteiligte zu 4 sofortige Beschwerde erhoben, die das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - als unzulässig verworfen hat.

Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 4 die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts erreichen, damit über seine sofortige Beschwerde in der Sache entschieden werden kann.

II.

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die sofortige Beschwerde unzulässig, weil der Beteiligte zu 4 nicht beschwerdeberechtigt sei. Er habe hinsichtlich des veräußerten Grundbesitzes kein privates Recht und auch keine öffentlich-rechtliche Position, welche durch die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts unmittelbar betroffen sei. Das Genehmigungserfordernis nach dem Grundstücksverkehrsgesetz diene allein öffentlichen Interessen und nicht dem Interesse einzelner Personen, insbesondere nicht dem an dem Grundstückserwerb interessierter Dritter. Diese hätten auch keine verfahrensrechtliche Stellung in dem Genehmigungsverfahren.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 25, 26 LwVG); sie ist jedoch nicht begründet.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 30. Juni 1994, III ZR 112/93, AgrarR 1995, 150, 151) und des Bundesverwaltungsgerichts (RdL 1996, 109 f.) dienen das Genehmigungserfordernis nach § 2 GrdstVG und der - hier von der zuständigen Behörde angenommene - Genehmigungsversagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG allein dem öffentlichen wirtschafts- und agrarpolitischen Interesse der Allgemeinheit, durch eine sachgerechte Regelung des Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die Agrarstruktur in der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern; dagegen bezwecken die Vorschriften nicht, auch nicht neben diesem Ziel, den Schutz der privaten Interessen Dritter, die an dem Erwerb des genehmigungspflichtig veräußerten Grundstücks interessiert, aber an dem Kaufvertrag nicht beteiligt sind. Darauf stützt das Beschwerdegericht zu Recht seine Auffassung.

2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nichts auf, was Anlass zu einem Abweichen von dieser Rechtsprechung geben könnte.

a) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die höchstrichterliche Auslegung der §§ 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG bestehen nicht. Sie steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG (BVerwG aaO). Grundrechtlich geschützte Positionen des Beteiligten zu 4, die seine Beteiligung an dem Genehmigungsverfahren mit der Folge der Beschwerdeberechtigung erforderten, sind nicht zu erkennen. Insbesondere wird er durch die Nichtbeteiligung nicht zu einem bloßen Rechtsobjekt degradiert, wie die Rechtsbeschwerde meint. Das Gegenteil ist hier der Fall, denn das Landwirtschaftsgericht hat ihn als Zeuge vernommen.

b) Dass - wie die Rechtsbeschwerde weiter vorbringt - einer gesunden Agrarstruktur eine große Bedeutung für die Allgemeinheit und für den betroffenen Landwirt zukommt, ist unbestritten. Demgemäß ist ein Aspekt bei der Prüfung, ob die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu versagen ist, die Sicherung der Existenz land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (vgl. BGH aaO). Aber auch das liegt ausschließlich in dem öffentlichen Interesse der Verbesserung der Agrarstruktur. Dieses Interesse zu wahren, obliegt der Genehmigungsbehörde (vgl. Senat, BGHZ 1, 267, 271) und nicht dem erwerbsinteressierten Dritten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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