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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: BLw 24/05
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwAnpG § 28 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 24/05

vom 6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Schlussbeschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Juni 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 49,11 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verfolgt aus abgetretenem Recht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 14.022,17 € nebst Zinsen an ihn, hilfsweise an die Zedentin, zu verpflichten. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - zunächst mit einem Teilbeschluss teilweise zurückgewiesen. Nunmehr hat es - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im übrigen - die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 158,88 € nebst Zinsen zu zahlen.

Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Antragsteller die Aufhebung des Schlussbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.

Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht in dem Schlussbeschluss aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er beruft sich lediglich darauf, dass das Beschwerdegericht in seinem Teilbeschluss von dem Beschluss des Senats vom 29. November 1996 (BLw 13/96, ZIP 1997, 298) abgewichen sei und sich diese Abweichung in dem nunmehr angefochtenen Schlussbeschluss fortsetze. Das begründet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bereits deshalb nicht, weil das Beschwerdegericht in seinem Teilbeschluss nicht von der Senatsrechtsprechung zu der Berechnung des Anspruchs eines ehemaligen LPG-Mitglieds auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG abgewichen ist (siehe Senatsbeschl. v. 6. Oktober 2005, BLw 17/05).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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