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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: BLw 25/00
Rechtsgebiete: GrdstVG, RSG, LwVG


Vorschriften:

GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
RSG §§ 4 ff
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 25/00

vom

29. März 2001

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. Juli 2000 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 5 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.324,29 DM.

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 1. April 1997 kaufte der Beteiligte zu 1 von G. S. drei nicht zusammenliegende landwirtschaftliche Grundstücke in G. . Er beantragte die Genehmigung des Vertrages nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Mit Bescheid vom 23. September 1997 teilte die Genehmigungsbehörde dem Beteiligten zu 1 mit, daß die Beteiligte zu 3 ihr Vorkaufsrecht ausgeübt habe, und führte aus, daß ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG vorliege. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Landwirtschaftsgericht eine gerichtliche Genehmigung des Vertrages abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel, die Genehmigung des Vertrages zu erreichen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Soweit er eine Abweichung zu der in BGHZ 94, 299 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes geltend macht, verkennt er nicht, daß das Beschwerdegericht von demselben Rechtssatz ausgeht wie der Bundesgerichtshof, daß nämlich für die Gewährung des Vorkaufsrechts nach §§ 4 ff RSG ein wirtschaftlicher Grundstücksbegriff zugrunde zu legen ist. Damit scheidet aber die Annahme einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aus. Die von dem Antragsteller geltend gemachte falsche Anwendung dieses Grundsatzes auf den konkreten Fall führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (st. Senatsrechtsprechung, s. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328).

Auch zu der von ihr benannten Senatsentscheidung vom 29. November 1996, BLw 25/96, Agrarrecht 1997, 154, zeigt die Rechtsbeschwerde keine Abweichung auf. Das Beschwerdegericht geht von dem dort aufgestellten Rechtssatz aus, daß der Grundstückserwerb durch einen Naturschutzverband zur Umsetzung von Umweltschutzprojekten genehmigungsfähig ist, wenn er staatlich befürwortet und gefördert wird, und daß es nicht notwendig ist, daß das Projekt von der Bundesrepublik selbst gefördert und in ihrem Agrarbericht gesondert aufgeführt wird. Wenn es im konkreten Fall indes die Voraussetzungen einer staatlichen Förderung verneint hat, so liegt wiederum - wenn überhaupt - allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtssatzes, nicht aber eine Abweichung von dem Rechtssatz selbst vor. Das erfüllt nicht die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.



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