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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.04.2002
Aktenzeichen: BLw 26/01
Rechtsgebiete: LwAnpG, BGB, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 44
BGB § 419
BGB § 414
BGB § 415
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 26/01

vom

26. April 2001

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 19. Juni 2000 teilweise abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß die Antragsgegnerin (frühere Antragsgegnerin zu 2) das Vermögen der LPG i.L. schuldrechtlich und dinglich rechtswirksam übernommen hat, wird als unzulässig abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten aller Instanzen und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Im übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 73.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG , in die er landwirtschaftliche Flächen und Inventarbeiträge eingebracht hat. Mit Schreiben vom 27. August 1990 kündigte er die Mitgliedschaft zum Ende des Monats.

Am 2. Mai 1991 beschloß die Vollversammlung der LPG die Auflösung ohne Abwicklung auf der Grundlage des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes 1990 und die Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft zusammen mit zwei weiteren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Am 18. August 1991 wurde die Antragsgegnerin durch acht natürliche Personen gegründet, die die Aktien zum Teil treuhänderisch übernehmen sollten. Das Grundkapital sollte durch Sacheinlagen aus dem Vermögen der beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erbracht werden. Zusätzlich wurde darüber am 14. Juli 1992 ein sogenannter Einbringungsvertrag geschlossen. Die Antragsgegnerin wurde am 31. August 1992 in das Handelsregister eingetragen. Das Registergericht stellte 1994 fest, daß eine Umwandlung der LPG nicht erfolgt ist, so daß diese mit Wirkung vom 31. Dezember 1991 kraft Gesetzes als aufgelöst galt. Die eingesetzten Liquidatoren erstellten eine Liquidationsbilanz zum 1. Januar 1992, die kein Vermögen auswies. Am 16. Juni 1997 genehmigten sie den Einbringungsvertrag vom 14. Juli 1992.

Der Antragsteller meint, ihm stünden Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG zu, die er unter Verrechnung einer unstreitigen Zahlung der Antragsgegnerin von 16.400 DM auf 177.545,77 DM beziffert hat. Da er die Antragsgegnerin infolge unwirksamer Umwandlung nicht für passiv legitimiert hält, verlangt er - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - festzustellen, daß die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG i.L. schuldrechtlich und dinglich nicht rechtswirksam übernommen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und auf ihren Hilfsantrag den Antragsteller zur Rückzahlung der erhaltenen 16.400 DM verpflichtet. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht hält die beantragte Feststellung für zulässig, da zwischen den Parteien streitig sei, ob "eine rechtswirksame Umwandlung oder Vermögensübernahme nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes wirksam ist". Der Antrag sei auch begründet, da die beabsichtigte Umwandlung nicht den nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz dafür vorgesehenen Möglichkeiten entspreche und daher nichtig sei.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Feststellung ist unzulässig, da der Antragsteller an der begehrten Feststellung kein schützenswertes Interesse (§ 256 ZPO) hat.

1. Allerdings ist dem Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zuzustimmen, daß ein ehemaliges LPG-Mitglied ein Interesse an der Feststellung haben kann, daß eine beabsichtigte formwechselnde Umwandlung der LPG in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft wirksam oder unwirksam ist, da hiervon die Frage abhängt, gegen wen etwaige Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu richten sind (Senat, BGHZ 137, 134, 136 ff, und seitdem st. Rspr.). Um diese Frage geht es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Schon der Antrag ist nicht auf die Feststellung gerichtet, daß die Antragsgegnerin nicht durch formwechselnde Umwandlung aus der LPG hervorgegangen ist. Solches ist zwischen den Parteien auch gar nicht streitig. Einen ursprünglich auf diese Feststellung gerichteten Antrag hat der Antragsteller daher in erster Instanz wieder zurückgenommen.

2. Für den danach gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nicht übernommen habe, besteht auch kein Rechtsschutzinteresse. Zwar haben die Parteien zeitweilig darüber gestritten, ob die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nach § 419 BGB übernommen hat. Eine Klärung dieser Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren ist jedoch für den Antragsteller ohne Bedeutung und vermag daher ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Unterstellt man nämlich die Wirksamkeit einer Vermögensübernahme (vgl. demgegenüber aber Senat, BGHZ 138, 371; Beschl. v. 8. Mai 1998, BLw 39/97, WM 1998, 1650), so bleibt dadurch eine etwaige Haftung der LPG unberührt (§ 419 Abs. 1 BGB). Die beantragte Feststellung, daß eine Vermögensübernahme nicht stattgefunden hat, beseitigt folglich nicht die nach Auffassung des Beschwerdegerichts bestehende "Unklarheit über den 'wahren' Schuldner etwaiger Abfindungsansprüche".

Soweit die Beteiligten in den Vorinstanzen zunächst auch über die Frage gestritten haben, ob die Antragsgegnerin die Schulden der LPG möglicherweise mit befreiender Wirkung nach §§ 414, 415 BGB übernommen hat, so würde eine Entscheidung hierüber zwar klären, ob die LPG oder die Antragsgegnerin passiv legitimiert ist. Doch hat sich dieser Streit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erledigt. Sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin sind zuletzt davon ausgegangen, daß der Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin, die Schulden zu übernehmen, nicht angenommen hat (§ 414 BGB) und auch einem Schuldübernahmevertrag mit der LPG nicht zugestimmt hat (§ 415 Abs. 1 BGB). Der Antragsteller hat ohnehin nie etwas anderes behauptet. Aber auch die Antragsgegnerin hat ihre Rechtsansicht - wie das Beschwerdegericht nicht verkennt - darauf gestützt, daß der Antragsteller kein Interesse an der Feststellung haben könne, wenn sie, die Antragsgegnerin, bereit sei, die Schuld zu übernehmen; es sei rechtsmißbräuchlich, wenn er darauf nicht eingehe. Nicht anders stellt sich der Sach- und Streitstand nach dem beiderseitigen Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz dar. Angesichts dessen fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, zu dessen Klärung die beantragte Feststellung etwas beitragen könnte.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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