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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.02.2000
Aktenzeichen: BLw 29/99
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 1 Satz 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 29/99

vom

10. Februar 2000

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1999 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin zu 3/5 und der Antragsteller zu 2/5.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 62.047,34 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG auf Zahlung einer restlichen Abfindung in Höhe von 51.852,24 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht die Zahlungsverpflichtung nur in Höhe von 38.692,36 DM aufrechterhalten. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ziel der vollständigen Antragszurückweisung weiter. Der Antragsteller verlangt mit der Anschlußrechtsbeschwerde Zahlung von weiteren 23.354,98 DM nebst Zinsen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist ebenso unzulässig wie die Anschlußrechtsbeschwerde.

1. Zur Rechtsbeschwerde

Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG), wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Aus dem Umstand, daß das Beschwerdegericht zur Frage der Passivlegitimation der Antragsgegnerin keine Ausführungen gemacht hat, kann - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht der Schluß gezogen werden, es habe damit den Rechtssatz aufgestellt, eine Prüfung sei von Amts wegen nicht geboten. Schon daran scheitert die Darlegung eines Abweichungsfalls.

Soweit die Rechtsbeschwerde im übrigen geltend macht, die angefochtene Entscheidung widerspreche zwei Entscheidungen des Senats, verkennt sie, daß eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Daß das Beschwerdegericht Rechtssätze aufgestellt hätte, die von der Rechtsprechung des Senats abwichen, legt sie nicht dar.

Auch die Bezugnahme auf die Beschwerdebegründung in dem Parallelverfahren (BLw 27/99) ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zum einen, weil nicht dargelegt wird, welche konkreten Ausführungen auch für den vorliegenden, keineswegs in allen Punkten identischen Sachverhalt gelten sollen, zum anderen, weil die Rechtsbeschwerde auch im Parallelverfahren unzulässig ist, wie der Senat mit Beschluß vom selben Tage entschieden hat.

2. Zur Anschlußrechtsbeschwerde

In Höhe von 10.195,10 DM ist die Anschlußrechtsbeschwerde schon deswegen unzulässig, weil der Antragsteller insoweit nicht beschwert ist. Seinem in den Vorinstanzen gestellten Antrag auf Zahlung von 51.852,24 DM hat das Beschwerdegericht in Höhe von 38.692,36 DM entsprochen. Nur in Höhe von 13.159,88 DM ist er durch diesen Beschluß beschwert. Mit der Rechtsbeschwerde kann er keinen darüber hinausgehenden Antrag verfolgen (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 7/99, Umdruck S. 4 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt).

Insgesamt ist die Anschlußrechtsbeschwerde aber auch deswegen unzulässig, weil der Antragsteller keinen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dargelegt hat. Die Begründung der Anschlußrechtsbeschwerde setzt sich inhaltlich mit dem angefochtenen Beschluß auseinander, zeigt aber nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hätte, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abwiche. Geltend gemacht wird lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Das genügt - wie bei den Ausführungen zur Rechtsbeschwerde angemerkt - nicht den Anforderungen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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