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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: BLw 3/08
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 24 Abs. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

BLw 3/08

vom 23. Juli 2008

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2008 ergangenen Beschluss des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers, der den übrigen Beteiligten auch ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 16.386,50 €.

Gründe:

I.

Der am 25. Februar 1972 verstorbene Erblasser war Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen und einer Hofstelle in H. (Niedersachsen) mit einer Größe von über 43 ha. Im Grundbuch ist ein Hofvermerk eingetragen. Der Erblasser hatte keine Abkömmlinge. Die Hofstelle hatte er mit Vertrag vom 7. Februar 1972 an den Vater des Beteiligten zu 1 verpachtet.

Nach dem Tod des Erblassers wurde dessen Witwe durch Hoffolgezeugnis vom 3. August 1972 zur Hofvorerbin ausgewiesen, die in einem handschriftlichen Testament vom 11. November 1998 niederlegte, dass sie wünsche, dass der Beteiligte zu 1 auch nach ihrem Ableben Pächter des Hofes bleibe.

Nach deren Tod am 7. Mai 2006 beantragten die Beteiligten zu 1, 4, 5 und 7, allesamt Neffen und Nichten des Erblassers, als Hofnacherbe festgestellt zu werden. Der Beteiligte zu 7 (Rechtsbeschwerdeführer) stellte zudem hilfsweise den Antrag, festzustellen, dass die Hofeigenschaft bereits vor dem Tod des Erblassers weggefallen sei.

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Beteiligte zu 4 als Hofnacherbin festgestellt und die Anträge der anderen Beteiligten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 7 hat das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 7 seinen Hilfsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.

Die Rechtsbeschwerde meint, dass das Beschwerdegericht entgegen den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg (AUR 2006, 143 ff.) und Hamm (AUR 2003, 356 ff.) die Hofeigenschaft nach dem von ihm ermittelten Willen des Erblassers, und nicht - wie geboten - auf Grund einer objektiven Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse festgestellt habe.

1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ergibt sich daraus nicht. Diese liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193; st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie zeigt nicht einmal ansatzweise einen Rechtssatz in den von ihr benannten Vergleichsentscheidungen auf, wonach dem von dem Beschwerdegericht berücksichtigten Willen des Hofeigentümers für die Frage der Hofeigenschaft keine Bedeutung zukommen solle. Im Übrigen widerspräche die Nichtberücksichtigung des Willens auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Beschl. v. 29. März 2001, BLw 20/00, RdL 2005, 180, 181). Das verdeutlicht, dass die Rechtsbeschwerde allein die Würdigung der Umstände durch das Beschwerdegericht für rechtsfehlerhaft erachtet. Darauf kann die Abweichungsrechtsbeschwerde aber nicht gestützt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.



Ende der Entscheidung

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