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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: BLw 3/09
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat

am 29. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub

- gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. März 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.431 EUR.

Gründe:

I.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20. September 2007 kaufte der Beteiligte zu 1 von den Beteiligten zu 2 eine landwirtschaftlich genutzte Fläche zum Preis von 2.431 EUR. Der Notar beantragte die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung. Ihm und den Vertragsparteien teilte die Genehmigungsbehörde mit, dass das Siedlungsunternehmen sein Vorkaufsrecht ausgeübt habe. Der Beteiligte zu 1 hat daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Kaufvertrag genehmigt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.

1.

Eine Divergenz in diesem Sinn liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist in der Rechtsbeschwerdebegründung aufzuzeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328; Beschl. v. 19. Februar 2004, BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193).

2.

Eine solche Divergenz hat der Beteiligte zu 1 nicht dargelegt. Er hat zwar geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung von dem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2002 (RdL 2003, 22) abweiche. Aber er hat keine Rechtsfrage aufgezeigt, die das Beschwerdegericht abweichend von dem Oberlandesgerichts Celle in der benannten Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erschöpft sich vielmehr darin, dass der Beteiligte zu 1 seine von der des Beschwerdegerichts abweichende Beurteilung der Frage darlegt, ob die Grundstücksveräußerung zu einer ungesunden Bodenverteilung führt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel unter Außerachtlassung der gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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