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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: BLw 31/03
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwAnpG § 44
LwAnpG § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 31/03

vom 19. Februar 2004

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 19. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2003 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.104,23 €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war Mitglied der PGB "H. " H. . Diese teilte sich mit Beschluß vom 10. September 1990 in die Antragsgegnerin und in die - später insolvent gewordene - Fischaufzucht und Veredelung GmbH i.G. Die Antragstellerin behauptet, vor der Teilung aus der PGB ausgeschieden zu sein. Sie macht Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend, für die sie die Antragsgegnerin als Gesamtschuldnerin nach § 12 Abs. 2 LwAnpG in Anspruch nimmt.

Landwirtschafts- und Oberlandesgericht haben ihren zuletzt auf Zahlung von 20.104,23 € nebst Zinsen gerichteten Antrag abgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese sind jedoch nicht dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149).

Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 8. Mai 1998, BLw 41/97, AgrarR 1998, 347, abgewichen. Das trifft nicht zu. Der Senat hat in jener Entscheidung dargelegt, daß in der Weigerung eines Mitglieds, dem Unternehmen neuer Rechtsform anzugehören, eine konkludente Kündigung liegen kann. Das Beschwerdegericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern die Frage einer konkludenten Kündigung geprüft und unter den hier vorliegenden konkreten Umständen verneint. Darin liegt nicht einmal eine - ohnehin nicht ausreichende - inhaltliche Divergenz.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.



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