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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: BLw 31/99
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 1 Satz 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 31/99

vom

31. Mai 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1999 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 48.910,81 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem Antrag auf Zahlung einer Abfindung von 127.231 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsverpflichtung nur in Höhe von 45.105,26 DM aufrechterhalten. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er Zahlung weiterer 48.910,81 DM für eingebrachtes Feldinventar.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Entgegen seiner Auffassung hat das Beschwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, wonach - generell - ein ausscheidendes LPG-Mitglied für die Einbringung von Feldinventar die objektive Feststellungslast trägt. Es hat lediglich in einem konkreten Einzelfall angenommen, daß der Antragsteller, dem auch im Rahmen eines Amtsermittlungsverfahrens die Pflicht obliege, durch eingehende Tatsachendarstellung und Vorlage von Unterlagen und Angabe von Beweismitteln an der Aufklärung mitzuwirken, dieser Pflicht nicht genügt habe. Wenn es daraus für den Antragsteller negative Schlüsse gezogen hat, während das Oberlandesgericht Jena in einem möglicherweise ähnlichen Fall (AgrarR 1999, 226, 227) zu einer anderen Schlußfolgerung gelangt ist, so begründet dies keinen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, sondern allenfalls eine - gemessen an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Jena - fehlerhafte Anwendung des Rechts, die indes, für sich genommen, nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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