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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: BLw 32/02
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 28 Abs. 2
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 32/02

vom

13. März 2003

in der Landwirtschaftssache

betreffend einen Augleichsanspruch nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags zunächst Auskunft, um einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG berechnen zu können.

Der Antragsteller war Mitglied der LPG (P) G. -K. . Die Antragsgegnerin wurde im Jahr 1990 in die Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft umgewandelt; der Antragsteller war eines ihrer Vorstandsmitglieder. Ihm wurden Anfang 1998 gesellschaftswidriges Verhalten und Untreue zur Last gelegt. Am 23. Januar 1998 schlossen die Beteiligten eine Aufhebungsvereinbarung, wonach der Antragsteller sein Amt als Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung niederlegte und der Anstellungsvertrag einvernehmlich aufgelöst wurde; ferner erklärten sie, darüber einig zu sein, daß keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Für die Antragsgegnerin wurde die Vereinbarung von ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden und von ihrem Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet.

Der Antragsteller meint, ihm stünde gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zu. Das Landwirtschaftsgericht hat den Auskunftsantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - ihm stattgegeben. Mit ihrer - nicht zugelassen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin weiter die Zurückweisung des Antrags.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).

1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. April 1991 (1 U 174/90, ZfG 44, 139 = DB 1992, 1179) abgewichen. Es ist jedoch kein von dem Beschwerdegericht aufgestellter, seine Entscheidung tragender Rechtssatz ersichtlich, der von einem in der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg enthaltenen Rechtssatz abweicht. Dort ging es ausschließlich um die Zuständigkeit des Aufsichtsrats einer Genossenschaft für die sofortige einvernehmliche Beendigung des Dienstvertrags mit einem Vorstandsmitglied einschließlich einer Abfindungsregelung, jedoch ohne einen Regreßverzicht. Hier geht es indes um die Wirksamkeit eines wechselseitigen Anspruchsverzichts. Darüber verhält sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht, so daß das Beschwerdegericht insoweit keinen abweichenden Rechtssatz aufstellen konnte.

2. Weiter meint die Antragsgegnerin, das Beschwerdegericht sei auch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1980 (BGHZ 79, 38) abgewichen. Auch das ist nicht richtig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes enthält keinen sie tragenden Rechtssatz, daß ein Vergleich über den wechselseitigen Anspruchsverzicht zwischen einer Genossenschaft und ihrem ausscheidenden Vorstandsmitglied für die Genossenschaft von dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden geschlossen werden könnte. Auch insoweit konnte das Berufungsgericht somit keinen abweichenden Rechtssatz aufstellen.

3. Soweit die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 1997 (II ZR 236/96, NJW 1998, 1315) meint, das Beschwerdegericht habe nicht berücksichtigt, daß dem zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern ermächtigten Aufsichtsrat einer Genossenschaft auch die Annex-Kompetenz zustehen müsse, sich mit dem ausscheidenden Vorstandsmitglied über den wechselseitigen Anspruchsverzicht zu einigen, reicht das nicht aus, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde darzutun. Die Antragsgegnerin zeigt nämlich keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes enthaltenen Rechtssatz abweicht. Sie macht vielmehr lediglich Rechtsfehler des Beschwerdegerichts geltend, das die Zuständigkeit des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern übersehen haben soll. Das ist jedoch für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Senatsrspr., s. schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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