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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: BLw 38/01
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 44
LwVG § 45
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 38/01

vom

31. Januar 2002

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2001 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 57.199,13 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht wegen seiner Mitgliedschaft in einer Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinem auf Zahlung von 166.596,25 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag nur in Höhe von 54.724,47 DM nebst Zinsen stattgegeben. Seine Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Zahlungsantrag im Umfang der Abweisung weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Der Antragsteller meint, der angefochtene Beschluß stehe in einem inhaltlichen Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 1. Juli 1994 (BLw 95/93, AgrarR 1994, 303, 304). Dabei übersieht er zum einen, daß nicht jede inhaltliche Abweichung einen Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG begründet. Nur wenn das Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht aufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen verkennt der Antragsteller, daß die zitierte Senatsentscheidung zu der hier vorliegenden Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem wirksamen Ausschluß eines LPG-Mitglieds nach Nr. 16 Abs. 1d LPG-Musterstatut (P) auszugehen ist, gar keine Aussage trifft. Dort ging es nämlich nicht um die Frage eines auf diese Norm gestützten Ausschlusses, sondern darum, ob eine Mitgliederversammlung beschließen kann, daß die Mitgliedschaft bei allen Mitgliedern mit Erreichen des Rentenalters erlischt. Ferner ging es darum, welche Anforderungen an einen Austritt eines Mitglieds zu stellen sind. Die von der Rechtsbeschwerde ebenfalls zitierte Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena (LWU 526/96 [13]) deckt sich - soweit sie mitgeteilt wird - mit dieser BGH-Entscheidung. Gleiches gilt für die referierten Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Beschluß vom 6. Februar 1997 (5 W 29/96).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.



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