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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.1998
Aktenzeichen: BLw 47/98
Rechtsgebiete: LwVG, FGG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 9
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
FGG § 12
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3
LwAnpG § 65 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 47/98

vom

2. Dezember 1998

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Dezember 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Juli 1998 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 29.844 DM.

Gründe

I.

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin eine Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Er hat in erster Instanz von der Antragsgegnerin auch Auskunft begehrt, und diese ist durch rechtskräftigen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts insoweit rechtskräftig verpflichtet worden. In einem undatierten Schreiben an den Antragsteller aus dem Sommer 1992 weist die Antragsgegnerin einen Anspruchsbetrag von 33.160 DM aus. Hierauf hat sie 3.316 DM bezahlt. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag auf Zahlung des Restbetrages entsprochen, das Oberlandesgericht hat ihn zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit der er seinen Antrag weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, das Oberlandesgericht habe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st.Rspr.). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 150 ff). Auch diese liegen jedoch nicht vor.

1. Der Senat hat zwar mit Beschlüssen vom 4. Dezember 1992, BLw 19/92 (AgrarR 1993, 87) und BLw 20/92 (AgrarR 1993, 85) entschieden, daß Streitigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz über § 9 LwVG und die Vorschriften des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit zu behandeln sind und insoweit das Prinzip der Amtsermittlung (§ 12 FGG) gelte (vgl. nunmehr auch § 65 Abs. 2 LwAnpG). Einen davon abweichenden Rechtssatz stellt das Beschwerdegericht aber nicht auf. Es versteht den Antragsteller dahin, daß er seinen Antrag lediglich auf das undatierte Schreiben vom Sommer 1992 stütze, dieses die allein noch in Betracht kommenden Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LwAnpG nicht berechne und das Schreiben aus formalen Gründen auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstelle. Ob die dagegen erhobenen Rügen der Rechtsbeschwerde berechtigt sind, hätte der Senat aber nur zu prüfen, wenn das Rechtsmittel statthaft wäre. Insoweit verkennt der Antragsteller, daß die Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG allein der Wahrung der Rechtseinheit dient und daher auf Fälle beschränkt ist, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung. Deshalb läßt sich die Statthaftigkeit der Abweichungsbeschwerde nicht damit dartun, das Beschwerdegericht habe in den Vergleichsentscheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Einen abstrakten Rechtssatz etwa des Inhalts, es finde in diesem Verfahren keine Amtsermittlung statt, hat das Beschwerdegericht aber nicht aufgestellt, weil es seine Prüfung auf das genannte Schreiben beschränkte und den Antragsteller im übrigen darauf verwies, er könne die zur Begründung seiner Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LwAnpG notwendigen Angaben über eine Auskunftserteilung der insoweit rechtskräftig verurteilten Antragsgegnerin erfahren.

Nur zur Abrundung verweist der Senat im übrigen darauf, daß auch die Rechtsbeschwerde davon ausgeht, der geltend gemachte Zahlungsantrag sei ein Teilbetrag aus einer geschuldeten Gesamtsumme von 67.779,04 DM, ohne daß der Antragsteller die zur Zulässigkeit seines Antrags notwendige Aufteilung vorgenommen oder dargelegt hätte, in welchem Abhängigkeitsverhältnis die einzelnen Ansprüche zueinander stehen sollen (vgl. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92 aaO).

2. Aus den unter Ziff. 1 dargelegten Gründen liegt auch keine Abweichung des Beschwerdegerichts von den Senatsbeschlüssen vom 8. Dezember 1995, BLw 33/95 (AgrarR 1996, 53, betrifft die Stufenreihenfolge der einzelnen Ansprüche) und vom 8. Mai 1998, BLw 18/97 (AgrarR 1998, 249 f, betrifft im wesentlichen die Maßstäbe der Unternehmensbewertung) vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.



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