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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: BLw 5/00
Rechtsgebiete: LwVG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 5/00

vom

28. September 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 1999 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 42.520 DM.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten über die Hofeigenschaft des dem Antragsgegner gehörenden und im Hofgrundbuch von R. , Blatt 0 , eingetragenen Grundbesitzes. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Grundbesitz sei im Zeitpunkt der Übergabe an den Antragsgegner am 17. Juni 1991 ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen und habe diese Eigenschaft später, infolge geänderter Nutzung durch den Antragsgegner, verloren. Ihrem Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe hat das Landwirtschaftsgericht entsprochen. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Feststellungsbegehren weiter, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsgegner hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Er macht zwar geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 28. April 1995, BLw 73/94 (AgrarR 1995, 235). Er übersieht aber, daß das Beschwerdegericht keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofes in jener Entscheidung abwiche. Sollte - wie der Antragsgegner meint - dem Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Frage der Hofeigenschaft ein Rechtsfehler unterlaufen sein, indem es die maßgeblichen Grundsätze im konkreten Einzelfall falsch angewendet oder interpretiert hätte, so begründet dies - für sich genommen - keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden Abweichungsfall (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Dasselbe gilt für die angebliche Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1986, IVa ZR 76/85 (BGHZ 98, 375 = NJW 1987, 951) - abgesehen davon, daß sich dieses Urteil nicht über die Frage der Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verhält.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.



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