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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2002
Aktenzeichen: BLw 5/02
Rechtsgebiete: LwVG, HöfeO


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
HöfeO § 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 5/02

vom

4. Juli 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 55.000 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Kinder des am 12. August 2000 verstorbenen Landwirts J. H. E. und seiner am 6. April 1991 vorverstorbenen Ehefrau. Diese errichteten am 22. September 1990 ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie den Beteiligten zu 2 zum Hoferben eingesetzt haben; hinsichtlich des hoffreien Vermögens trafen sie keine Regelung.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Januar 1991 erhielt die Antragstellerin von den Eltern unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück übertragen. In § 3 des Vertrags erklärte sie sich für höferechtlich abgefunden und verzichtete gegenüber ihren Eltern auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht mit Ausnahme von Ansprüchen aus § 13 HöfeO.

Am 9. Februar 2001 hat das Landwirtschaftsgericht bezüglich des hoffreien Vermögens des Erblassers einen Erbschein erteilt, in dem die Beteiligten als Erben zu je 1/3-Anteil ausgewiesen waren. Diesen hat es mit Beschluß vom 22. August 2001 eingezogen, weil wegen des Verzichts der Antragstellerin auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht nur die Antragsgegner Erben geworden seien.

Die von der Antragstellerin gegen den Einziehungsbeschluß eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Voraussetzungen zulässig (dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese liegen jedoch nicht vor. Die Antragsstellerin macht nur vermeintliche Rechtsfehler geltend, zeigt aber keine Entscheidung und somit auch keinen Rechtssatz eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes auf, von dem das Beschwerdegericht abgewichen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragstellerin gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werden hiervon nicht berührt.



Ende der Entscheidung

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