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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: BLw 5/99
Rechtsgebiete: LwVG, HöfeO, BGB


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG § 44
LwVG § 45
HöfeO § 12
BGB § 2057
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 5/99

vom

23. September 1999

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten gegen den Teilbeschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 18. Januar 1999 werden als unzulässig verworfen.

Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller 23 %, der Antragsgegner 77 %. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 77 % seiner außergerichtlichen Kosten und der Antragsteller dem Antragsgegner 23 % seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 157.455,40 DM.

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind Brüder. Ihr Vater hat durch notariellen Übergabevertrag vom 25. Juni 1992 dem Antragsgegner einen Hof übertragen. Der Antragsteller begehrt eine Abfindung nach § 12 HöfeO und hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 846.520 DM nebst Zinsen abzüglich gezahlter Beträge von 35.070 DM zu verpflichten. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Beschwerdegericht hat ihm durch Teilbeschluß in Höhe von 121.455,40 DM nebst 4 % Zinsen seit 6. Januar 1994 stattgegeben und den auf diesen Hauptsachebetrag geltend gemachten weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen. Dagegen wenden sich die Rechtsbeschwerden der Beteiligten.

II.

Beide Rechtsbeschwerden sind unzulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers greift den Teilbeschluß des Beschwerdegerichts nicht etwa wegen des abgewiesenen Zinsbetrages an, sondern meint nur, ein vom Beschwerdegericht nach § 2057 a BGB in Anrechnung gebrachter Ausgleichsbetrag von 36.000 DM wegen erbrachter Arbeitsleistung sei zu gering bemessen. Dabei verkennt sie, daß das Beschwerdegericht außer dem erwähnten Anspruch auf höhere Zinsen für den entschiedenen Teilbetrag der Abfindung den Antrag des Antragstellers nicht abgewiesen hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus Tenor und Gründen der Entscheidung. Der Antragsteller ist damit nicht beschwert, soweit er den Teilbeschluß angreift. Im übrigen macht die Rechtsbeschwerde des Antragstellers nur geltend, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde findet aber nicht statt. Der Senat ist vielmehr daran gebunden, daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.).

2. Auch die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unstatthaft. Das Beschwerdegericht hat - wie ausgeführt - die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Diese sind nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde legt eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift schon nicht dar. Sie rügt ausschließlich eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge macht die Beschwerde jedoch nicht zulässig (BGH, Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Oktober 1989, III ZR 111/88, NJW 1990, 838, 840; BVerfGE 28, 88, 86; BVerfG NJW 1982, 1454). Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und anderer Gerichte zitiert, geschieht dies nur, um den Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör zu belegen. Damit wird ein Abweichungsfall aber nicht dargetan. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht ausdrücklich eine andere Rechtsansicht vertritt als ein anderes maßgebliches Gericht. Die bloße Nichtanwendung oder die fehlerhafte Anwendung materiellen oder formellen Rechts führt für sich allein nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird bestimmt durch den zugesprochenen Teilbetrag (121.455,40 DM). Der Antragsteller hat keinen Antrag gestellt. Sein Abänderungsinteresse kommt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde aber damit zum Ausdruck, daß er ausführt, der vom Beschwerdegericht angenommene Anrechnungsbetrag von 36.000 DM sei "mindestens zu verdoppeln". Daraus folgt ein Gesamtgeschäftswert von 157.455,40 DM.

Aus dieser Geschäftswertfestsetzung ergibt sich eine nach dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens gemäß §§ 44, 45 LwVG zu treffende Kostenentscheidung. Eine Möglichkeit, den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten die Kosten der ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittel aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor. Etwaige Ansprüche der Beteiligten gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden dadurch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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