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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.1998
Aktenzeichen: BLw 51/98
Rechtsgebiete: LwVG, FGG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 1 Satz 1
LwVG § 24 Abs. 2
LwVG § 9
LwVG § 44
FGG § 21 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 51/98

vom

2. Dezember 1998

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Erteilung einer Auskunft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Dezember 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. August 1998 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.

Gründe

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Erteilung einer Auskunft mit der Behauptung in Anspruch, die LPG (P) H. sei nicht in die A. -B. GmbH & Co. KG umgewandelt worden, sondern noch in Gestalt der Antragsgegnerin existent. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil das Oberlandesgericht es nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 LwVG nicht vorliegt. Insbesondere geht es nicht um die Zulässigkeit der Beschwerde, auch wenn die Rechtsmittel ebenso wie die bisher ergangenen Entscheidungen und der Antrag der Antragsgegnerin nicht zugestellt werden konnten. Denn die Zustellung der Rechtsmittel ist für deren Wirksamkeit ohne Belang (§ 9 LwVG, § 21 Abs. 2 FGG; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1987, IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2048 - Berufung).

Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Abweichungsfall im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Er meint zwar, das Oberlandesgericht sei von dem Senatsbeschluß vom 3. Mai 1996 (BLw 54/95, WM 1996, 1221 = AgrarR 1996, 291) abgewichen, legt aber schon nicht dar, welche Rechtsfrage das Beschwerdegericht abweichend von einem tragenden Rechtssatz dieser Entscheidung beantwortet haben soll. Er macht in Wahrheit auch keine Abweichung geltend, sondern rügt, daß das Beschwerdegericht die in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsätze fehlerhaft angewandt habe. Dies macht das Rechtsmittel jedoch nicht zulässig. Die Abweichungsrechtsbeschwerde dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Entscheidung eines anderen maßgeblichen Gerichts. Die bloße Nichtanwendung oder die fehlerhafte Anwendung materiellen und formellen Rechts führt für sich allein noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Eine Möglichkeit, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor. Ein etwaiger materieller Kostenerstattungsanspruch der Partei bleibt hiervon allerdings unberührt.

Ende der Entscheidung

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