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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: BLw 61/98
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG


Vorschriften:

LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
LwAnpG § 28 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 61/98

vom

11. Februar 1999

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Erteilung einer Auskunft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 11. Februar 1999 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. November 1998 wird - ebenso wie die zugleich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß - auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 5.000 DM.

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG geltend und hat im Wege der Stufenklage zunächst die Erteilung einer Auskunft verlangt. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf die Vorlage bestimmter Unterlagen konkretisierten Antrag entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin - mit geringfügigen Einschränkungen - zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin den Antrag auf Zurückweisung des Auskunftsantrags weiter. Zugleich erhebt sie gegen den angefochtenen Beschluß Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Das Beschwerdegericht hat sie nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Diese Entscheidung ist für den Senat bindend und kann nicht mit der Begründung angefochten werden, das Oberlandesgericht habe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.).

Da ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht vorliegt, wäre die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft. Diese liegen jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff), vielmehr lediglich eingewandt, Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses seien unklar und ließen den Umfang des titulierten Auskunftsanspruchs nicht erkennen. Mit der Abweichungsrechtsbeschwerde können solche Rügen - wie schon der Gesetzeswortlaut deutlich macht - nicht verfolgt werden.

III.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Ein Möglichkeit, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Kosten des ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen, sieht das Gesetz nicht vor. Ein etwaiger materieller Kostenerstattungsanspruch der Partei bleibt hiervon allerdings unberührt.



Ende der Entscheidung

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