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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: BLw 7/05
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 44
LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 4
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG § 24 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 7/05

vom 6. Oktober 2005

in der Landwirtschaftssache

betreffend Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.800 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller trat 1965 in die LPG "H. " G. L. ein und setzte die Mitgliedschaft später in der Antragsgegnerin, die sich seit dem 1. Januar 1992 in Liquidation befindet, fort. Zur Vorbereitung der Geltendmachung von Abfindungsansprüchen verlangt er Auskunft und die Vorlage diverser Unterlagen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Beklagte verpflichtet, den Anspruch des Antragstellers aus dem bestehenden LPG-Mitgliedschaftsverhältnis, gerichtet auf angemessene Beteiligung am Liquidationserlös, auszurechnen, schriftlich mitzuteilen und zu erläutern sowie dem Antragsteller eine Ablichtung der DM-Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990, eine Ablichtung der Liquidationseröffnungsbilanz, Ablichtungen der Abschlußberichte für die Jahre 1992 bis 2003 und eine Ablichtung aller zur Verwertung des LPG-Vermögens geschlossener Verträge seit dem 1. Juli 1990 sowie eine Aufstellung aller derzeitigen Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin im Verhältnis zu ihrem Vermögen vorzulegen. Auf die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die Ausrechnung, Mitteilung und Erläuterung des Anspruchs des Antragstellers auf quotale Beteiligung an dem Liquidationserlös und auf die Vorlage der DM-Eröffnungsbilanz vom 1. Juli 1990 beschränkt; den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es indes.

1. Der Antragsteller meint, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 1998 (BLw 41/97, AgrarR 1998, 347) ab, weil das Beschwerdegericht verkenne, dass ein LPG-Mitglied schon während des Liquidationsverfahrens ein rechtliches Interesse an uneingeschränkter Auskunftserteilung und Einsichtnahme in die maßgeblichen Unterlagen habe. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden. Vielmehr muss der Rechtsbeschwerdeführer die von der zum Vergleich herangezogene und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 151). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller verweist zwar noch auf einen in dem Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998 enthaltenen Rechtssatz, zeigt aber keinen davon abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung auf. Er hält diese lediglich für fehlerhaft. Abgesehen davon, dass es für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ohne Belang ist, ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, weil ein solcher Fehler - für sich genommen - sie nicht statthaft macht (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328), ist die Auffassung des Antragstellers nicht nachzuvollziehen. Denn das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung zu Recht auf den von dem Antragsteller hervorgehobenen Rechtssatz in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 1998.

2. Weiter vertritt der Antragsteller die Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung auch von dem Senatsbeschluss vom 1. Juli 1994 (BLw 103/93, AgraR 1994, 365) abweicht, weil das Beschwerdegericht weitergehende Ansprüche, etwa auf Zahlung, wegen der noch nicht feststehenden Höhe des verteilbaren Eigenkapitals verneine. Damit hat der Antragsteller ebenfalls keine die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz zwischen dem Senatsbeschluss und der angefochtenen Entscheidung aufgezeigt; es fehlt wiederum die Darlegung voneinander abweichender Rechtssätze. Im Übrigen ist auch diese Ansicht des Antragstellers unverständlich, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Recht den von dem Antragsteller aufgezeigten Rechtssatz in dem Senatsbeschluss vom 1. Juli 1994 (aaO) zugrunde legt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.

Ende der Entscheidung

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