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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: BLw 8/99
Rechtsgebiete: LwAnpG


Vorschriften:

LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1

Bei der Bemessung von Abfindungsansprüchen nach § 44 Abs. 1 LwAnpG steht dem Tatrichter hinsichtlich der Verteilung des Fondsvermögens auf die Mitglieder ein Ermessen zu, soweit es um die Berücksichtigung der von der LPG bewirtschafteten Fremdflächen geht; im Rechtsbeschwerdeverfahren findet eine Überprüfung nur dahin statt, ob die Bewertung des Tatrichters auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht.

BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1999 - BLw 8/99 - OLG Brandenburg AG Guben


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BLw 8/99

vom

26. Oktober 1999

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Kreye und Dahm

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 17. Dezember 1998 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 148.060,48 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller trat am 1. April 1960 in die LPG Typ I "A. W. " G. ein. Die von ihm ursprünglich eingebrachte Fläche von 29,72 ha wurde 1964 antragsgemäß auf 9,72 ha "abgestockt", von denen er 0,5 ha individuell nutzte.

Zum 1. Januar 1972 ging die LPG in die LPG Typ III "E. " G. über, in der dem Antragsteller die "abgestockte" Nutzfläche von 9,22 ha angerechnet wurde. Darüber hinaus leistete er Inventarbeiträge von 7.500 Mark/DDR (Pflichtinventarbeitrag) und 6.454 Mark/DDR (Vieh), einen Fondsausgleichsbetrag von 1.844 Mark/DDR sowie Feldinventar von 4.383 Mark/DDR. In Höhe von 5.952,80 Mark/DDR wurde ihm seinerzeit in die LPG Typ I eingebrachtes Vieh angerechnet. Die Antragsgegnerin ist Rechtsnachfolgerin der LPG Typ III.

Zum 31. Dezember 1971 bewirtschaftete die LPG eine Gesamtfläche von 316 ha, darunter auch die 20 ha, die der Antragsteller "abgestockt" hatte, sowie zugepachtete Fremdflächen. Die Eigenkapitalmittel waren zum 31. Dezember 1971 mit 864.432,50 Mark/DDR bilanziert.

Die landwirtschaftlichen Fläche erhielt der Antragsteller am 12. September 1990 zurück (mit Ausnahme unwesentlicher Restflächen). Darüber hinaus erhielt er als Abfindung bislang insgesamt 92.691,12 DM. Er hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, ihm stünden noch weitere 126.777,53 DM nebst Zinsen zu. Das Landwirtschaftsgericht ist dem gefolgt und hat - über den Antrag hinaus - dem Antragsteller 147.056,77 DM nebst Zinsen zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungspflicht nur in Höhe von 77.174,41 DM nebst Zinsen aufrechterhalten und die Anschlußbeschwerde, mit der der Antragsteller einen Anspruch von weiteren 78.178,12 DM (insgesamt also 225.234,89 DM) nebst Zinsen geltend gemacht hat, zurückgewiesen.

Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen zuletzt gestellten Antrag weiter.

II.

Das Beschwerdegericht bemißt das für die Abfindung zugrunde zu legende Fondsvermögen beim Übergang von der LPG Typ I zur LPG Typ III mit 610.824,63 Mark/DDR, indem es von den bilanzierten Eigenmitteln von 864.432,50 Mark/DDR folgende Beträge abzieht: Inventarbeiträge in Höhe von 142.656,43 Mark/DDR, Feldinventar von (geschätzt) 47.400 Mark/DDR (150 Mark/DDR pro Hektar bewirtschafteten Bodens), direkte staatliche Zuschüsse in Höhe von 42.724,41 Mark/DDR und staatliche Prämien für Produktionszuwachs in Höhe von 20.827,03 Mark/DDR (= 75 % der insgesamt gezahlten 27.769,37 Mark/DDR). Bei der Verteilung dieses Fondsvermögens auf die Mitglieder billigt das Beschwerdegericht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, nur im Umfang des tatsächlich eingebrachten Bodens eine Verteilung nach Flächen und im übrigen die Verteilung nach Höfen vorzunehmen. Dabei wertet es die ursprünglich eingebrachten (also einschließlich der "abgestockten") Flächen von insgesamt 228,25 ha als eingebracht. Den für die Bodennutzungsentschädigung und die Verzinsung der Inventarbeiträge maßgeblichen Zeitraum berechnet es vom Zeitpunkt des Übergangs zur LPG Typ III bis zur Rückgabe der eingebrachten Flächen an den Antragsteller, worin es die Beendigung der Mitgliedschaft erblickt. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt es zu einem Abfindungsanspruch von insgesamt 169.865,53 DM, der unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Leistungen den zuerkannten Betrag von 77.174,41 DM ergibt. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen zuletzt gestellten Antrag weiter.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, daß von dem bilanzierten Fondsvermögen die Inventarbeiträge von 142.656,43 Mark/DDR abzuziehen sind. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 138, 371, 379 f). Sie wendet sich dagegen, daß das Beschwerdegericht mit der Bewertung des Feldinventars ebenso verfahren ist, und meint, eventuell von den Mitgliedern eingebrachte Feldinventarbeiträge seien bereits in den (in Abzug gebrachten) Inventarbeiträgen enthalten. Das bleibt ohne Erfolg, da eine tatsächliche Grundlage für diese Annahme fehlt. Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf entsprechenden Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen; neues Vorbringen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig (§ 27 Abs. 2 LwVG, § 561 ZPO). Daß die für den Antragsteller zum 1. Januar 1972 erstellte Inventar-Abrechnung kein Feldinventar enthält, läßt nicht den Schluß darauf zu, daß diese Position bereits auf den Inventarbeitrag bzw. den Fondsausgleichsbetrag des Antragstellers angerechnet worden war. Im Gegenteil, das Beschwerdegericht hat unangefochten festgestellt, daß der Antragsteller neben diesen Beträgen Feldinventar zum Wert von 4.383 Mark/DDR eingebracht hat. Diesen Betrag hat er auch bei der Berechnung seines Abfindungsanspruchs gesondert angesetzt; das Beschwerdegericht hat dem Rechnung getragen. Daß das Feldinventar in der Bilanz der LPG vom 31. Dezember 1971 nicht besonders ausgewiesen ist, zwingt ebenfalls nicht zu der Annahme, es sei Bestandteil der (allgemeinen) Inventarbeiträge, da es anderweit erfaßt sein kann (z.B. Umlaufmittel der Produktion).

2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und sei infolgedessen zu Unrecht davon ausgegangen, daß 127,95 ha von den Mitgliedern an Flächen eingebracht worden seien. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen seien nämlich 46,83 ha von sechs LPG-Mitgliedern herauszurechnen. Die Rechtsbeschwerde verkennt dabei, daß die ursprünglich von diesen Mitgliedern eingebrachten Flächen ausweislich der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Aufstellungen für den Inventarbeitrag nicht angerechnet worden sind, die ermittelte Gesamtfläche von 127,95 ha diese Flächen also nicht enthält. Ein nochmaliger Abzug findet daher nicht statt.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die mit 150 Mark/DDR pro Hektar pauschalierte Bemessung der Feldinventarbeiträge entbehre der sachlichen Grundlage, übersieht sie, daß diese Bewertung mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin übereinstimmt. Daß der Antragsteller dem entgegengetreten wäre, zeigt sie nicht auf. Im übrigen entspricht die Bewertung derjenigen, die das seinerzeit vom Antragsteller eingebrachte Feldinventar erfahren hat, das ihm zurückerstattet worden ist.

4. Unbegründet ist auch der Angriff der Rechtsbeschwerde gegen die Bewertung der staatlichen Zuschüsse und der Prämien für Produktionszuwachs.

Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß in Höhe von 42.724,41 Mark/DDR staatliche Zuschüsse "unmittelbar zur Verstärkung der Eigenmittel der LPG gewährt" wurden. Das ist nicht zu beanstanden. Diese Feststellung ist insbesondere nicht aktenwidrig. Sie widerspricht nicht dem Vortrag des Antragstellers, der - unter Berufung auf den Senatsbeschluß vom 8. Mai 1998 (BGHZ 138, 371, 379) - darauf hingewiesen hat, daß es für die Frage, inwieweit staatliche Zuschüsse eigenkapitalmindernd zu berücksichtigen sind, darauf ankommt, wofür sie gezahlt wurden und ob sie dem Fondsvermögen zugute gekommen sind. Gerade davon geht auch das Beschwerdegericht aus. Seine dazu getroffene Feststellung ist nach den vorgelegten Unterlagen möglich und daher rechtsfehlerfrei. Daß nicht hinsichtlich jedes einzelnen Betrages festgestellt worden ist, daß er konkret die Vermögensbildung der LPG beeinflußt hat, ist unschädlich. Mangels anderer, auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigter Tatsachen, ist von einer wertsteigernden Wirkung auszugehen (vgl. Senatsbeschluß, BGHZ 138, 371, 379).

Auch die Behandlung der Prämien für Produktionszuwachs hält sich im Rahmen des dem Tatrichter bei der Bewertung des zu personifizierenden Fondsvermögens zustehenden Ermessens (vgl. Senat, BGHZ 138, 371, 382). Sie stützt sich auf die Erfahrung der ehrenamtlichen Richter und kann nicht mit der Erwägung erschüttert werden, es habe festgestellt werden müssen, in welchem Umfang die Prämien bei der konkreten LPG in das Fondsvermögen gelangt seien. Auch insoweit gilt, daß mangels entgegenstehender Umstände vom Regelfall auszugehen ist.

5. Das Beschwerdegericht ist bei der Aufteilung des Eigenkapitals auf die Mitglieder der LPG Typ I so verfahren, daß es eine Verteilung nach eingebrachten Flächen nur in dem Verhältnis vorgenommen hat, in dem die eingebrachten Flächen zu der Gesamtfläche stehen, die von der LPG bewirtschaftet wurde (228,25 ha [127,95 ha + 100,3 ha] zu 316 ha). Im übrigen hat es eine Verteilung nach Köpfen bzw. Höfen für angebracht gehalten. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Ihr ist zwar zuzugeben, daß das Maß der eingebrachten Flächen auch ein Bemessungsfaktor sein kann für die Bewirtschaftung der zugepachteten Flächen, da die eingebrachten Flächen Rückschlüsse auf die Größe des Hofes und damit auf die Inanspruchnahme der Höfe bei der Bewirtschaftung zulassen. Andererseits ist die Heranziehung der Höfe bei der Bewirtschaftung der Fremdflächen - wie auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt - nicht immer einheitlich und nach Betriebsgrößen abgestuft erfolgt. Es erscheint daher nicht sachwidrig, wenn das Beschwerdegericht mit Rücksicht auf den bei der Bewirtschaftung der Fremdflächen im Vordergrund stehenden Arbeitseinsatz eine Verteilung nach Köpfen/Höfen vorgenommen hat. Das ihm zustehende tatrichterliche Ermessen hat es nicht verletzt. Da eine gerechtere Zuordnung mangels konkreter Einzelnachweise nicht möglich ist, müssen die von den Mitgliedern erbrachten Leistungen notwendigerweise pauschal bewertet werden (vgl. Senat, BGHZ, 123, 23, 28). Hierzu eignet sich im konkreten Fall auch die - teilweise - Aufteilung nach Köpfen bzw. Höfen.

6. Erfolglos bleibt die Rechtsbeschwerde auch insoweit, als sie einen höheren Zinsschaden als die zugesprochenen 4 % geltend macht. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, daß der Antragsteller einen über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Schaden nicht dargetan hat. Einen Kredit in Höhe des geschuldeten Betrages hat nach seinem Vortrag nicht er, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der der Antragsteller angehört, aufgenommen. Ein etwaiger Schaden ist daher nur den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit entstanden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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