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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.1999
Aktenzeichen: I ZA 1/98
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 88 Abs. 1
MarkenG § 88 Abs. 1

Im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren sind über die in § 88 Abs. 1 MarkenG besonders genannten Vorschriften der Zivilprozeßordnung hinaus in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 1 MarkenG auch sonstige Vorschriften, wie diejenigen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe, anwendbar.

BGH, Beschl. v. 24. Juni 1999 - I ZA 1/98 - Bundespatentgericht


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZA 1/98

vom

24. Juni 1999

in Sachen

betreffend die IR-Marke Nr. 600 173 (Schutzentziehungsverfahren S 7/96 Lösch)

Verfahrenskostenhilfe

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 25. März 1998 zu gewähren und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Inhaber der IR-Marke Nr. 600 173 "Classe E", die u.a. für Waren der Klasse 12 in Deutschland Schutz genießt. Gegen die Marke hat die weitere Beteiligte Antrag auf Schutzentziehung gestellt. Über diesen Antrag, dem der Antragsteller widersprochen hat, ist bisher nicht entschieden. Im Lauf des Verfahrens hat der Antragsteller den Vorsitzenden der Markenabteilung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Markenabteilung hat den Befangenheitsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.

Der Antragsteller beantragt mit näherer Begründung,

ihm Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 MarkenG gegen den Beschwerdebeschluß des Bundespatentgerichts zu gewähren;

ihm nach § 121 Abs. 4 ZPO einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Die weitere Beteiligte tritt dem Antrag mit Ausführungen zur fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde entgegen.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Allerdings ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren an sich möglich, obwohl die Vorschriften des Markengesetzes über das Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit weder eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch eine direkte Verweisung auf andere Vorschriften, etwa der Zivilprozeßordnung, enthalten. In § 88 Abs. 1 MarkenG sind lediglich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Neben den genannten Vorschriften kommt auch die entsprechende Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften in Betracht, zu denen insbesondere die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gehören (Fezer, Markenrecht, § 88 Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 88 Rdn. 2), soweit sie durch die vorrangige Verweisung in § 88 MarkenG oder die Besonderheiten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ausgeschlossen sind. Zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren danach entsprechend anwendbaren Vorschriften gehört insbesondere § 82 Abs. 1 MarkenG, der eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften u.a. der Zivilprozeßordnung enthält. Diese Verweisung gestattet es, auch die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe nicht nur im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Ingerl/Rohnke aaO § 82 Rdn. 2; auch Engel, Festschrift f. Piper, 1996, 513, 517), sondern auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwenden. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, Beteiligten, denen im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren aus den Gründen des § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, die Einlegung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels wie der Rechtsbeschwerde zu erschweren oder gänzlich unmöglich zu machen, weil sie die anfallenden Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.

Der Antrag hat aber keinen Erfolg, weil die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers, was Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist (§ 82 Abs. 1 MarkenG i.V. mit § 114 ZPO), keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Zwar begegnet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keinen Bedenken. Der Antragsteller will nämlich mit ihr geltend machen, daß die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmängel der Versagung des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 MarkenG) vorliegen. Das Vorliegen dieser Verfahrensmängel ist indessen nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht erkennbar, so daß die Rechtsbeschwerde in der Sache keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

a) Der Antragsteller will mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde geltend machen, sein Verfahrensbevollmächtigter habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf hingewiesen, daß Spannungen zwischen dem Vorsitzenden der Markenabteilung und ihm aus dessen unerwartetem Anruf in seiner Kanzlei resultierten. Der Vorsitzende des Beschwerdesenats habe diese Ausführungen zurückgewiesen, weil der Vorsitzende der Markenabteilung nicht anwesend sei und sich nicht rechtfertigen könne. Mit diesem Vortrag ist eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Denn der Antragsteller hat seinen Vortrag vor dem Beschwerdesenat gehalten. Daß dieser den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, führt der Antragsteller nicht ins Feld, er trägt vielmehr selbst vor, die Frage sei mündlich erörtert worden. Auch dem Beschwerdebeschluß läßt sich nicht entnehmen, daß der Beschwerdesenat die Frage vermeintlicher Animositäten zwischen dem Vorsitzenden der Markenabteilung und dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unbeachtet gelassen hat. Der Beschwerdesenat hat ausgeführt, daß der vom Antragsteller abgelehnte Vorsitzende der Markenabteilung sich korrekt verhalten habe und das Verhalten des Antragstellers als Versuch zu werten sei, eine mißliebige Person aus dem Verfahren zu drängen.

Ob diese Begründung rechtsfehlerfrei ist oder nicht, bedarf keiner Erörterung, weil der absolute Rechtsbeschwerdegrund der Versagung des rechtlichen Gehörs allein die Einhaltung des entsprechenden Verfassungsgrundsatzes sichern, nicht jedoch der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des Bundespatentgerichts dienen soll (BGH, Beschl. v. 3.12.1998 - I ZB 14/98, WRP 1999, 435, 436 = MarkenR 1999, 92 - DILZEM).

b) Der Antragsteller hat bezüglich der Besorgnis der Befangenheit ferner geltend gemacht, der Vorsitzende der Markenabteilung habe ihm die von der weiteren Beteiligten erteilte Vollmacht für das Löschungsverfahren nicht zugänglich gemacht. Dazu hat der Beschwerdesenat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, daß der Antragsteller sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium über die Gültigkeit der Vollmacht habe informieren müssen, weil er dieses Verlangen mit Rechtsausführungen begründet habe, die nur als völlig abwegig bezeichnet werden könnten und offensichtlich in Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen gemacht worden seien. Das will der Antragsteller beanstanden, weil dem Beschluß keine Gründe zu entnehmen seien, die die von ihm angesprochenen Rechtsfragen behandelten. Die beabsichtigte Rüge des Antragstellers verspricht keinen Erfolg.

Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Begründungszwang sichern. Es kommt deshalb für die sachliche Rechtfertigung der Rüge darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag er tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol, m.w.N.).

Diesen Voraussetzungen wird der Beschwerdebeschluß gerecht; denn ihm läßt sich entnehmen, daß der Beschwerdesenat die Rechtsausführungen des Antragstellers für abwegig gehalten hat, weil sie ohne Bezug zu den einschlägigen zivil- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfolgt seien. Danach kann der beabsichtigten Rüge des Antragstellers keine hinreichende Erfolgsaussicht beigemessen werden, ohne daß es darauf ankommen kann, ob die Begründung zutreffend ist oder nicht.

c) Der Antragsteller will in der beabsichtigten Rechtsbeschwerde des weiteren geltend machen, der Beschwerdesenat habe keine Begründung dafür gegeben, daß eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch den Vorsitzenden der Markenabteilung nicht erfolgt sei, obwohl seinem Verfahrensbevollmächtigten keine Schriftsatzdoppel zur Unterrichtung für ihn selbst übermittelt worden seien. Auch diese Rüge kann die beabsichtigte Rechtsbeschwerde in der Sache nicht erfolgreich machen.

Der Beschwerdesenat hat zu dieser Begründung des Antragstellers ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob dem Antragsteller überhaupt ein derartiger Anspruch zustehe. Jedenfalls gehöre die Forderung auf Nachreichung von Schriftsatzdoppeln und deren Übermittlung an den Antragsteller nicht zum Aufgabenbereich des Vorsitzenden der Markenabteilung, sondern sei Sache der Geschäftsstelle, die dieser allenfalls anweisen könne, entsprechend zu verfahren, falls er von derartigen Vorgängen Kenntnis habe. Das werde vom Antragsteller aber nicht einmal behauptet. Auch dieser Teil der Begründung des Beschwerdebeschlusses läßt erkennen, welche Gründe, mögen sie zutreffend sein oder nicht, für die Entscheidung des Beschwerdesenats maßgebend gewesen sind. Von einem Begründungsmangel kann auch insoweit nicht ausgegangen werden.

d) Der weitere Vortrag des Antragstellers enthält lediglich Ausführungen, die sich auf die Richtigkeit der Begründung des Beschwerdesenats beziehen. Ihnen kann deshalb nichts Erhebliches zur sachlichen Rechtfertigung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde entnommen werden.

III. Danach war der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde abzulehnen.

Ende der Entscheidung

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