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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: I ZA 2/00
Rechtsgebiete: ZPO, MarkenG


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 4
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 6
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZA 2/00

vom 28. Juni 2001

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts und des Patentanwalts Dipl.-Ing. zur Erhebung einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen den am 4. September 2000 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Inhaber der IR-Marke , gegen die von der weiteren Beteiligten ein Schutzentziehungsantrag erhoben worden ist. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Antragsteller den Vorsitzenden der zuständigen Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Markenabteilung hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Durchführung einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß ist vom Senat wegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde abgelehnt worden (Beschluß vom 24.6.1999 - I ZA 1/98).

Der Antragsteller hat in dem Schutzentziehungsverfahren den Vorsitzenden der Markenabteilung "vorsorglich" erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Markenabteilung hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der Beschluß ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 4. September 2000 zugestellt worden.

Mit Antrag vom 3. Oktober 2000 begehrt der Antragsteller mit näherer Begründung,

ihm Prozeßkostenhilfe für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zu gewähren;

ihm nach § 121 Abs. 4 ZPO einen BGH-Anwalt beizuordnen;

ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten als Patentanwalt beizuordnen.

Die weitere Beteiligte tritt den Anträgen mit Ausführungen zur fehlenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde entgegen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die beabsichtigte (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet, weil die geltend gemachten absoluten Rechtsbeschwerdegründe, die Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und der Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), nicht vorliegen. Dementsprechend sind auch die Nebenanträge abzulehnen.

1. Der Antragsteller macht hinsichtlich der Frage der Versagung des rechtlichen Gehörs im wesentlichen geltend, das Bundespatentgericht habe seine im Beschwerdeverfahren nachgebrachten weiteren Beispiele zur Glaubhaftmachung des "Elementar-Ablehnungsgrundes" sich anhäufender Verfahrensverstöße des Abgelehnten zu seinen Lasten nicht geprüft und ihm damit das rechtliche Gehör versagt. Diese Auffassung des Antragstellers kann nicht geteilt werden.

Es ist anerkannt, daß im Beschwerdeverfahren nachgebrachte Ablehnungsgründe grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 46 Rdn. 12; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rdn.17). Die vom Antragsteller behaupteten weiteren Tatsachen haben sich allenfalls auf neue Ablehnungsgründe bezogen, deren Nachschieben im Beschwerdeverfahren unzulässig war. In der Nichtberücksichtigung des neuen Vortrags des Antragstellers im Beschwerdeverfahren kann deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen werden.

Im übrigen sind aber auch die nachgebrachten Ablehnungsgründe für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Abgelehnten zu begründen. Auch sie erschöpfen sich in Vermutungen und Unterstellungen, deren tatsächlicher Hintergrund im Ungewissen bleibt. Die - in diesem Zusammenhang zu unterstellende - Versagung des rechtlichen Gehörs wäre daher für die behauptete Unrichtigkeit der anzufechtenden Entscheidung jedenfalls nicht kausal (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 f. = WRP 1997, 762 - Top Selection).

2. Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG, auf die sich der Antragsteller für seine zu erhebende Rechtsbeschwerde weiter beruft, soll allein den Begründungszwang sichern. Es kommt deshalb für die sachliche Rechtfertigung der Rüge darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag er tatsächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmittel maßgebend gewesen ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Der anzufechtenden Entscheidung sind - wie der Antragsteller, der sich damit in der Sache auseinandersetzt, auch nicht verkennt - diejenigen Gründe zu entnehmen, die das Bundespatentgericht zu seiner Entscheidung geführt haben. Eine Prüfung darauf, ob das Bundespatentgericht, das sich mit den vorgebrachten Angriffsmitteln des Antragstellers auseinandergesetzt hat, auch noch andere Erwägungen hätte anstellen müssen, findet im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht statt.

3. Der Antragsteller hat in seiner Begründung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin angebracht, die den Vorsitz im Beschwerdeverfahren geführt hat. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde kann damit jedoch nicht mit Erfolg begründet werden. Nach § 83 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nur darauf gestützt werden, daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Die Begründung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde durch Anbringung eines neuen Ablehnungsgesuchs ist nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen (vgl. dazu auch Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 83 Rdn. 37 m.w.N.).



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