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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: I ZA 2/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZA 2/04

vom 29. April 2004

in Sachen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Markeninhaberin, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Januar 2004 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts zu bewilligen und ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Es ist keiner der Gründe ersichtlich, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen (§ 83 Abs. 3 MarkenG).



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