Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: I ZB 11/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 568 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 11/01

vom

7. Juni 2001

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Brandenburg vom 20. Juni 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 937,08 DM festgesetzt.

Gründe:

Die weitere (sofortige) Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist unzulässig. Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten - hierzu zählen auch Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren - unterliegen nicht der weiteren Beschwerde (§ 568 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmefällen abgesehen - nicht statthaft (§ 567 Abs. 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück