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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: I ZB 17/01
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 86
MarkenG § 85 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 17/01

vom

24. Januar 2002

in der Rechtsbeschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 22. Mai 2001 wird als unzulässig verworfen, weil der Anmelder sie nicht innerhalb der für ihn bis zum 19. Dezember 2001 verlängerten Frist begründet hat (§§ 86, 85 Abs. 3 MarkenG).

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