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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: I ZB 17/98
Rechtsgebiete: GVG, SGG


Vorschriften:

GVG § 13
SGG § 51 Abs. 1
GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1

Für die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Ersatzkasse, mit der erstrebt wird, der Beklagten zu untersagen, Endverbraucher anzurufen, um sie als Kunden zu werben, wenn diese nicht vorher einer telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

BGH, Beschl. v. 14. Mai 1998 - I ZB 17/98 - OLG Hamburg LG Hamburg


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

I ZB 17/98

vom

14. Mai 1998

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant

beschlossen:

Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. November 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 30.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin, ein rechtsfähiger Verband, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, nimmt die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse (Ersatzkasse), aus § 1 UWG auf Unterlassung von Telefonwerbung in Anspruch.

Nach dem Klagevorbringen rief eine Mitarbeiterin der Beklagten am 15. Oktober 1996 eine in H. wohnende Familie an, die bis dahin keinerlei Kontakt zur Beklagten hatte, und erkundigte sich, welche Berufsausbildung der Sohn nach dem Abitur anstrebe. Die Klägerin hat behauptet, auf Frage des Angerufenen habe die Anruferin erklärt, diese Art der Werbung sei bei der Beklagten gängige Praxis.

Die Klägerin hält das Vorgehen der Mitarbeiterin der Beklagten für wettbewerbswidrig, weil es gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoße, unaufgefordert Inhaber privater Telefonanschlüsse, zu denen noch keine Rechtsbeziehungen bestünden, im Privatbereich anzurufen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen oder vorzubereiten. Daran ändere nichts, daß die Beklagte als Trägerin der Sozialversicherung zur Aufklärung und Beratung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sei, da ihr zahlreiche andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht nachzukommen.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten gerügt; sie hält die Sozialgerichte für zuständig.

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für zulässig erachtet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde.

II. Die (zulässige) weitere sofortige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht entschieden, daß für den Rechtsstreit als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Dazu hat es ausgeführt:

Die Rechtslage habe sich nach dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284), wonach Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer AOK über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung vor die Sozialgerichte gehörten, maßgeblich geändert. Für derartige Rechtsstreitigkeiten sei nunmehr der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Das folge aus § 173 Abs. 2 SGB V n.F. Danach sei jeder Versicherungspflichtige und -berechtigte in seiner Wahlentscheidung frei, ob er Mitglied einer Ersatzkasse werden wolle oder nicht. Ein berufsständischer Bezug sei nicht mehr erforderlich. Zwischen der AOK und den Ersatzkassen bestehe ein freier Wettbewerb um Mitglieder. Das gelte ebenso bei entsprechenden Streitigkeiten zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem privaten Krankenversicherer und umgekehrt sowie auch für Streitigkeiten zwischen einem Verbraucherschutzverband und einer gesetzlichen Krankenkasse.

Der Bejahung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten stehe nicht die öffentlich-rechtliche Pflicht der Beklagten zur Beratung und Aufklärung (§ 13 SGB I) entgegen, da hierdurch das Streitverhältnis nicht geprägt werde. Die Klägerin wende sich nicht gegen bestimmte Inhalte der Tätigkeit der Beklagten und deren Zuordnung zur gebotenen Aufklärung. Sie greife vielmehr nur die sozialrechtlich nicht einschlägig geregelte Art und Weise dieser Tätigkeit in Gestalt unaufgeforderter telefonischer "Aufklärung" an. Deren Einordnung als Wettbewerbshandeln sei von den Grenzen der Aufklärungspflicht unabhängig.

2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Dem Beschwerdegericht kann allerdings nicht darin beigetreten werden, daß nach der Umgestaltung der §§ 173 ff. SGB V durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) nunmehr für Streitigkeiten einer Ersatzkasse und einer anderen gesetzlichen Krankenkasse über Maßnahmen der Mitgliederwerbung die Zivilgerichte zuständig wären. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß für derartige Rechtsstreitigkeiten auch nach der Neufassung der §§ 173 bis 177 SGB V weiterhin der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet bleibt (Beschl. v. 15.1.1998 - I ZB 20/97, WRP 1998, 624, 626 f. = NZS 1998, 330; Beschl. v. 6.4.1998 - I ZB 42/97, Umdruck S. 9). Denn das Verhältnis der gesetzlichen Krankenkassen untereinander bei der Mitgliederwerbung ist nach wie vor trotz einiger gesetzlicher Änderungen in der Wahlfreiheit unter den Kassen aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes (§§ 173 bis 177 SGB V) durch öffentlich-rechtliche Regelungen geprägt. Diese Kassen sind ihren Mitgliedern, anders als dies bei privatwirtschaftlichen Unternehmen der Fall sein könnte, weiterhin unverändert zur Erbringung gesetzlich festgelegter Leistungen (§§ 11, 194 Abs. 2 Satz 2 SGB V) verpflichtet. Ebenso sind die Pflichten zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Information (§ 201 Abs. 2 und 3 SGB V, §§ 13 bis 15 SGB I) sowie die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung (§ 43 SGB I) unverändert bestehengeblieben. Auch die vom Gemeinsamen Senat als Grundlage für den Anspruch einer Krankenkasse gegen eine andere auf Unterlassung von Maßnahmen der Mitgliederwerbung herangezogene öffentlich-rechtliche Pflicht der Träger der Sozialleistungen zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X), die das Gebot der Rücksichtnahme auf widerstreitende Interessen eines anderen Trägers der Sozialversicherung umfaßt (GmS-OGB BGHZ 108, 284, 289), hat sich nicht geändert. Zudem wird das besondere öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen den gesetzlichen Krankenkassen durch die Regelungen über den Risikostrukturausgleich (§§ 266 f. SGB V) unterstrichen, den es in einem privatrechtlich ausgestalteten Wettbewerbsverhältnis gerade nicht gibt (BGH WRP 1998, 624, 626).

b) Im Streitfall handelt es sich indessen - anders als in den Fällen, die dem Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 10. Juli 1989 (BGHZ 108, 284) und der Senatsentscheidung vom 15. Januar 1998 (WRP 1998, 624) zugrunde lagen - nicht um eine Streitigkeit zwischen gesetzlichen Krankenkassen. Macht ein privates Krankenversicherungsunternehmen das sich mit einer gesetzlichen Krankenkasse, z.B. einer Ersatzkasse, im Wettbewerb um Mitglieder befindet, geltend, die gesetzliche Krankenkasse gehe bei der Mitgliederwerbung in unlauterer Weise vor, so handelt es sich dabei um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Zivilgerichte zuständig sind (BGHZ (GSZ) 66, 229 - Studentenversicherung). Maßgeblich hierfür ist die Erwägung, daß sich selbst ein (schlicht-)hoheitliches Verhalten einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber (potentiellen) Mitgliedern im Verhältnis zu privaten Mitbewerbern als ein zivilrechtlich zu beurteilender Wettbewerbsverstoß darstellen kann (BGHZ 66, 229, 233 f., 237 - Studentenversicherung; vgl. auch GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 f.). Dagegen ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet, wenn ein solcher Anspruch von einer anderen gesetzlichen Krankenkasse geltend gemacht wird und daher allein das Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Körperschaften untereinander betrifft (GmS-OGB BGHZ 108, 284; BGH WRP 1998, 624).

Die Zuständigkeit der Zivilgerichte gilt bei Streitigkeiten über die Mitgliederwerbung einer gesetzlichen Krankenkasse nicht allein dann, wenn der private Mitbewerber als unmittelbar betroffener Wettbewerber oder nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorgeht. Sie ist auch dann begründet, wenn ein Wettbewerbsverband (vgl. BGHZ 66, 229 - Studentenversicherung) oder eine andere nach § 13 Abs. 2 UWG berechtigte Einrichtung - wie im Streitfall ein Verbraucherschutzverband nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG - wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend macht.

c) Vorliegend kommt hinzu, daß das Streitverhältnis der Parteien maßgeblich durch privatrechtliche Normen geprägt wird. Der klagende Verbraucherschutzverband erstrebt mit seinem Unterlassungsbegehren lediglich das Ziel, der Beklagten eine bestimmte wettbewerbsrechtliche Verhaltensweise bei der Wahrnehmung ihrer Aufklärungspflicht zu untersagen. Die Klägerin wendet sich dabei nicht gegen die inhaltliche Ausgestaltung der Aufklärungsarbeit der Beklagten, sondern allein gegen ein bestimmtes Werbeverhalten. Die Frage, wie die Beklagte ihre Aufklärungspflicht zu erfüllen hat, wird nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geregelt. Eine Werbemaßnahme der vorliegenden Art muß sich daher an den für das Wettbewerbsverhalten maßgeblichen privatrechtlichen Normen messen lassen. Die Beklagte unterliegt bei der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht mithin den gleichen privatrechtlichen Beschränkungen wie es bei den Anbietern privater Krankenversicherungen der Fall ist. Somit wird das Streitverhältnis zwischen den Parteien hauptsächlich durch privatrechtliche Vorschriften, insbesondere § 1 UWG, geprägt.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß für die Frage der Zulässigkeit einer Aufklärungsmaßnahme auch der Inhalt der Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I von Bedeutung sein kann. Denn nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das bedeutet, daß das für eine Anspruchsgrundlage zuständige Gericht auch über solche Normen zu befinden hat, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1997 - I ZB 26/96, WRP 1997, 1199, 1201 - Hilfsmittellieferungsvertrag; BGH WRP 1998, 624; BSG NZS 1995, 142, 144 = NJW 1995, 1575, 1576).

III. Nach alledem war die weitere sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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